Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 579 — 
Anlage IV. 
  
Anweisung 
zur 
Erhebung der Salzabgabe bei den Zoll= und Steuerstellen, welche sich nicht 
an Salzwerksorten befinden. 
81. 
Bei den Zoll- und Steuerstellen, welche sich nicht an Salzwerksorten befinden, 
kann Salz 
a) entweder auf Grund von Zolldeklarationen (beim unmittelbaren Eingange über die 
Grenze und im Begleitzettelverfahren), 
b) oder auf Begleitschein, 
c) oder, wenn sich im Amtsbezirk Fabriken befinden, in welchen Salz als Nebenprodukt 
gewonnen wird, auf Anmeldung der Besitzer oder Verwalter dieser Fabriken 
zur Abfertigung gelangen. 
Das auf Grund von Zolldeklarationen und Begleitscheinen abzufertigende aus- 
ländische Salz ist, soweit die gegenwärtige Anleitung nicht ausdrücklich ein Anderes 
bestimmt, in den für zollpflichtige Gegenstände bestimmten Registern zu buchen und ebenso 
wie andere ausländische Waaren zu behandeln. 
§ 2. 
Hinsichtlich der Begleitscheine über inländisches Salz bestimmt § 10 der Anweisung, 
die Erhebung und Sicherung der Salzabgabe auf den Privatsalinen betreffend, daß die- 
selben in das Register mit zu übernehmen seien, welches wegen der abgegebenen Begleit- 
scheine über zollpflichtige Gegenstände geführt wird. Es ist demnach bei jedem zur Er- 
ledigung von Begleitscheinen ermächtigten Amt nur ein Begleitschein-Empfangs-Register 
nach dem im § 32 des Begleitschein-Regulativs vorgeschriebenen Muster zu führen. 
Dieses Register haben aber auch solche Aemter zu führen, welchen nur die Befugniß zur 
Erledigung von Begleitscheinen über inländisches Salz ertheilt ist. 
Arten der 
Abfertigung. 
Begleitschein- 
Empfangs- 
Register.
	        
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