Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Firniß und Oelfarbe anzustreichen. Beim jedesmaligen Beginn der Verwiegungen muß 
von dem richtigen Zustande der Waage Ueberzeugung genommen werden. 
Probeverwiegungen sind durchaus unzulässig; auch wird untersagt, daß Personen, 
welche bei den Verwiegungen Handdienste leisten, das Gewicht ansagen und hiernach die 
Anschreibungen geschehen. Ein sogenanntes Gutgewicht für Feuchtigkeit ꝛc. darf nicht 
steuerfrei gelassen werden. 
Es ist darauf zu halten, daß der Verkauf und die Versendung des Salzes aus den 
Niederlagen in der Regel in ganzen Kolli erfolge. Loses Salz darf in der Regel nur in 
Mengen abgelassen werden, welche sich auf 25 kg abrunden. 
Die Verwiegungen sind in der Weise auszuführen, daß, soweit nicht die nach § 1 
der Ausführungsbestimmungen zulässige Normaltara Anwendung findet, das Gewicht der 
zur Verpackung dienenden Säcke, Fässer 2c. ermittelt und dieses von dem durch Ver- 
wiegung der gefüllten Kolli sich ergebenden Bruttogewicht abgesetzt wird. Dabei ist es 
statthaft, mehrere Salzsäcke von gleicher Größe und gleichem Stoff zusammen zu ver- 
wiegen und hiernach eine durchschnittliche Tara zu berechnen. 
89. 
Zur Denaturirung von Salz dürfen nur vorschriftsmäßige Mittel angewendet 
werden. Die Beschaffenheit der beizumischenden Ingredienzien ist in jedem Falle genau 
zu prüfen und das Gewicht (die Menge) derselben amtlich festzustellen. Bei der Ver— 
mischung muß unausgesetzt ein Steuerbeamter zugegen sein, welcher darauf zu halten 
hat, daß das Salz mit den Denaturirungsmitteln gehörig durchgearbeitet wird. 
Auf dem Abfertigungspapier ist von den Revisionsbeamten zu bescheinigen, in welcher 
Art und mit welchem Zusatz die Denaturirung geschehen ist. Geschieht die Denaturirung 
nicht an Amtsstelle, so haben die Revisionsbeamten in dem Revisionsattest, auf Grund 
dessen die Steuerstelle das Salz abgabenfrei abfertigt, auch zu bescheinigen, wo und wann 
die Vermischung stattgefunden hat. Jeder Denaturirung muß vorbehaltlich der Bestimm— 
ungen im § 34 Absatz 2 und 3 des Begleitschein-Regulativs und im § 31 Satz 1 des 
Niederlage-Regulativs eine genaue Verwiegung des Salzes vorangehen. 
Werden in den Niederlagen größere Mengen Salz behufs des späteren Verkaufs im 
Voraus denaturirt, so können dieselben nach Erhebung der Kontrolgebühr dafür in freien 
Verkehr gesetzt, beziehungsweise in Räume, welche nicht unter Steuerverschluß stehen, 
gebracht werden. 
– 10. 
Denaturirung. 
Auf die Verbleiung des mit Begleitschein I zu versendenden undenaturirten Salzes übtensilien und 
finden die für die Verbleiung zollpflichtiger Güter ertheilten Bestimmungen Anwendung. 
817 
Drucksachen.
	        
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