Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
14. Stück vom Jahre 1888. 
  
  
Inhalt: Nr. 52. Verordnung, die Zustellung behördlicher Zufertigungen#in Verwaltungssachen betr. S. 591.— 
Nr. 53. Bekanntmachung, die Betriebseröffnung auf der Verbindungsbahn Leipzig, Bayrischer Bahnhof— 
Plagwitz-Lindenau betr. S. 596. — Nr. 544. Bekanntmachung, eine Anleihe der Fleischer= Innung zu 
Dresden betr. S. 596. — Nr. 55. Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Zwickau betr. 
S. 597. — Nr. 56. Bekanntmachung, den Commissar für den Bau der Döbeln-Oschatzer Staatseisenbahn 
betr. S. 597. — Nr. 57. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Eisenbahn 
von Schlettau nach Crottendorf betr. S. 598. 
  
Nr. 52. Verordnung, 
die Zustellung behördlicher Zufertigungen in Verwaltungssachen betreffend; 
vom 3. September 1888. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu Herbeiführung einer möglichst einheitlichen 
Regelung des bei Zustellung behördlicher Zufertigungen in Verwaltungssachen zu beob- 
achtenden Verfahrens, über welches zur Zeit eine Reihe einzelner, zum Theil von ein- 
ander abweichender Vorschriften bestehen, von den unterzeichneten Ministerien für ihren 
Geschäftsbereich, sowie für den Geschäftsbereich des evangelisch-lutherischen Landes- 
consistoriums im Einverständniß mit Letzterem hierdurch Nachstehendes verordnet: 
1. Die Zustellung behördlicher Zufertigungen in Verwaltungssachen ist, wenn 
sie nicht von der Behörde, von welcher die Zufertigung ausgeht, unmittelbar erfolgt, 
durch die Post oder durch verpflichtete Boten oder durch öffentliche Bekanntmachung zu 
bewirken. 
§. Der Zustellung durch die Post haben sich die Verwaltungsbehörden dann zu 
bedienen, wenn die Personen, welchen zugestellt werden soll, im Inlande und außerhalb 
des Sitzes der betreffenden Behörde, sowie, was die unteren Verwaltungsbehörden an- 
langt, außerhalb der Verwaltungsbezirke derselben wohnen. 
Bei Zufertigungen an Personen, die am Sitze oder innerhalb des Verwaltungsbezirks 
der zufertigenden Behörde wohnen, bleibt es in das Ermessen der letzteren gestellt, ob sie 
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Ausgegeben zu Dresden den 22. October 1888.
	        
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