Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Uebergangsbestimmungen. 
1. Diejenigen Mannschaften der Ersatzreserve, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, 
betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 — d. i. vor dem 
14. Februar 1888 — nicht übungspflichtig waren, bleiben während ihrer 
weiteren Zugehörigkeit zur Ersatzreserve von Uebungen befreit. Ihre Ueberweisung 
zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt am 1. Oktober desjenigen Jahres, in welchem 
dieselben 5 Jahre — vom 1. Oktober des Jahres an gerechnet, in welchem die 
Ueberweisung zur Ersatzreserve erfolgte — der Ersatzreserve angehört haben. 
Gesetz vom 11. 2. 88. Art. II. 8 19,8.— 
2. Mannschaften, welche vor dem 14. Februar 1888 der Ersatzreserve zweiter Klasse 
angehörten und mit diesem Zeitpunkte Angehörige des Landsturms ersten Aufgebots 
geworden sind (Gesetz vom 1 1. 2. 88. Art. II. § 19, 2), weisen sich als solche durch 
ihre früheren Papiere aus. 
3. Personen, welche vor dem 14. Februar 1888 das 42. Lebensjahr bereits vollendet 
hatten, sind nicht mehr landsturmpflichtig. 
Die für den Landsturm getroffenen Bestimmungen finden ferner auf Angehörige 
von Elsaß-Lothringen, welche vor dem 1. Januar 1851 geboren sind, keine An- 
wendung. 
Gesetz vom 11. 2. 88. Art. II. § 34, 
4. Für das Jahr 1888/89 sind die Schiffermusterungen — dem bisherigen Termin 
entsprechend — im Januar 1889 abzuhalten. 
 
	        
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