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Uebergangsbestimmungen.
1. Diejenigen Mannschaften der Ersatzreserve, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes,
betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 — d. i. vor dem
14. Februar 1888 — nicht übungspflichtig waren, bleiben während ihrer
weiteren Zugehörigkeit zur Ersatzreserve von Uebungen befreit. Ihre Ueberweisung
zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt am 1. Oktober desjenigen Jahres, in welchem
dieselben 5 Jahre — vom 1. Oktober des Jahres an gerechnet, in welchem die
Ueberweisung zur Ersatzreserve erfolgte — der Ersatzreserve angehört haben.
Gesetz vom 11. 2. 88. Art. II. 8 19,8.—
2. Mannschaften, welche vor dem 14. Februar 1888 der Ersatzreserve zweiter Klasse
angehörten und mit diesem Zeitpunkte Angehörige des Landsturms ersten Aufgebots
geworden sind (Gesetz vom 1 1. 2. 88. Art. II. § 19, 2), weisen sich als solche durch
ihre früheren Papiere aus.
3. Personen, welche vor dem 14. Februar 1888 das 42. Lebensjahr bereits vollendet
hatten, sind nicht mehr landsturmpflichtig.
Die für den Landsturm getroffenen Bestimmungen finden ferner auf Angehörige
von Elsaß-Lothringen, welche vor dem 1. Januar 1851 geboren sind, keine An-
wendung.
Gesetz vom 11. 2. 88. Art. II. § 34,
4. Für das Jahr 1888/89 sind die Schiffermusterungen — dem bisherigen Termin
entsprechend — im Januar 1889 abzuhalten.