Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

82. — 620 — 
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen eine Kreiseintheilung besteht, bildet in 
der Regel jeder Kreis einen Aushebungsbezirk. Größere Kreise können jedoch auch 
in mehrere Aushebungsbezirke getheilt werden. Städte, welche keinen eigenen Kreis 
bilden, sind in Hinsicht des Ersatzgeschäfts (8 3) von dem Kreise, welchem sie ange- 
hören, in der Regel nicht zu trennen. 
Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, dürfen nur ausnahmsweise in ver- 
schiedene Aushebungsbezirke zerlegt werden. Macht die Höhe der Einwohnerzahl 
solche Theilung erforderlich, so ist dieselbe nicht räumlich, sondern derart zu be- 
wirken, daß die Wehrpflichtigen nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen 
getheilt werden. 
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen eine Kreiseintheilung nicht besteht, 
werden die vorhandenen Verwaltungsbezirke zu Aushebungsbezirken derart zusam- 
mengelegt, daß letztere im Allgemeinen nicht weniger als 30 000 und nicht mehr 
als 70 000 Seelen umfassen. 
Die Festsetzung der Aushebungsbezirke unterliegt der Genehmigung der Ersatz- 
behörde dritter Instanz, die der Musterungsbezirke derjenigen der zuständigen Ober- 
Ersatzkommission (8 2, 3 und 4). 
6. Aenderungen in der Verwaltungseintheilung der Bundesstaaten werden, insofern sie 
auf den Inhalt der Anlage 1 von Einfluß sind, seitens der Bundesregierungen 2c. 
dem Reichskanzler zum 1. Dezember jedes Jahres behufs Veröffentlichung im 
Zentralblatt für das Deutsche Reich mitgetheilt. 
82. 
Ersatzbehörden. 
1. Die Ersatzbehörden zerfallen in Ersatzbehörden der Ministerialinstanz, Ersatzbehörden 
der dritten Instanz, Ober-Ersatzkommissionen (zweite Instanz), Ersatzkommissionen 
(erste Instanz). 
2. Sämmtliche Ersatzangelegenheiten in den Bezirken der unter Preußischer Militär— 
verwaltung stehenden Armeekorps leitet das Königlich Preußische Kriegsministerium 
im Verein mit den obersten Zivil-Verwaltungsbehörden der betreffenden Bundes- 
staaten als „Ministerialinstanz." 
Als oberste Zivil-Verwaltungsbehörden fungiren: 
a) für Preußen sowie für Waldeck und Pyrmont das Königlich Preußische Mini- 
sterium des Innern zu Berlin, 
b) für Baden das Großherzoglich Badische Ministerium des Innern zu Karlsruhe, 
() für Hessen das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz 
zu Darmstadt,
	        
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