Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 623 — 82. 
q) für Reuß jüngerer Linie das Fürstlich Reuß-Plauische Ministerium, Abtheilung 
für das Innere, zu Gera, 
r) für Schaumburg-Lippe die Fürstlich Schaumburg-Lippische Landesregierung zu 
Bückeburg, 
8) für Lippe die Fürstlich Lippische Regierung zu Detmold, 
t) für Lübeck die Militärkommission des Senats zu Lübeck, 
u) für Bremen die Militärkommission des Senats zu Bremen, 
V) für Hamburg die Militärkommission des Senats zu Hamburg, 
W) für Elsaß-Lothringen das Kaiserliche Ministerium für Elsaß-Lothringen, Ab- 
theilung des Innern, zu Straßburg. 
Im Königreich Bayern fungiren als Ersatzbehörden dritter Instanz die beiden 
Generalkommandos zu München und Würzburg im Verein mit je einem für den 
Armeekorps-Bezirk durch das Königlich Bayrische Staatsministerium des Innern 
an den bezeichneten Orten ernannten Kommissar.) 
Im Königreich Sachsen wird die Ersatzbehörde dritter Instanz durch die Ober- 
Rekrutirungsbehörde, im Königreich Württemberg durch den Ober-Rekrutirungsrath 
gebildet. 
Die durch das Bestehen besonderer Behörden in der dritten Instanz erforder- 
lichen Abweichungen von dem allgemein vorgeschriebenen Geschäftsverkehr werden in 
den betreffenden Staaten durch besondere Verordnung geregelt. 
Wenn in Fällen von Meinungsverschiedenheiten bei den Ersatzbehörden dritter 
Instanz eine Vereinbarung durch schriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt 
wird, so ist die Angelegenheit der Ministerialinstanz zur Entscheidung vorzulegen. 
4. In den Infanterie-Brigadebezirken bilden ein höherer Offizier, in der Regel der 
Infanterie-Brigadekommandeur?“) oder Landwehrinspekteur, und ein höherer Ver- 
waltungsbeamter unter dem Namen: 
„Ober-Ersatzkommission im Bezirk der ##en# Infanteriebrigade"“ die Behörde, welcher 
die ständige Besorgung der Ersatzangelegenheiten obliegt) 
R. M. G. 8§ 30, 3b u. G. v. 31. 3. 85. 
*) Als Kommissare fungiren zur Zeit: für den Bezirk des I. Armeekorps der Präsident der Königlichen 
Negierung von Oberbayern in München; für den Bezirk des II. Armeekorps der Präsident der Königlichen 
Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg in Würzburg. 
*!) Anträge auf Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung an andere Offiziere als 
den Infanterie-Brigadekommandeur bezw. Bezirkskommandeur sind auf dem militärischen Dienstwege ein- 
zureichen und von dem zuständigen Kriegsministerium zu entscheiden. 
***) Da, wo in den folgenden Paragraphen von dem Infanterie-Brigadekommandeur bezw. dem Be- 
zirkskommandeur in ihrer Eigenschaft als Militärvorsitzende der Ober-Ersatzkommission bezw. der Ersatz= 
kommission, sowie von dem Brigade-Adjutanten die Rede ist, gilt das daselbst Gesagte für den Fall der 
Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung auf andere Offiziere auch für letztere bezw. für 
den betreffenden Adjutanten. 
1888. 
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