Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

814. 15. — 632 — 
Kontrolentziehung eintritt, erfolgt der Austritt aus der Ersatzreserve erst zu dem— 
selben Zeitpunkt wie der der betreffenden Jahresklasse. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 15. 
Bezüglich der Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen findet 8 11,4 sinn— 
gemäße Anwendung. 
Ersatzreservisten, welche geübt haben (85 117), treten nach Ablauf der Ersatzreserve— 
pflicht zur Landwehr zweiten Aufgebots, die übrigen Ersatzreservisten zum Land- 
sturm ersten Aufgebots (8 20, 2 bis 4) über. Die Versetzung erfolgt bei der nächsten 
nach Ablauf der Ersatzreservepflicht folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlung. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 15. 
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots regelt sich nach 
8 12, 5, 7 und 8. 
. Ersatzreservisten, welche im Falle der Mobilmachung oder Bildung von Ersatztruppen- 
theilen einberufen werden, sind bei der Demobilmachung bezw. bei Auflösung der 
Ersatztruppentheile zu entlassen. 
Sind sie nicht militärisch ausgebildet, so treten sie, sofern sie das ersatzreserve- 
pflichtige Alter noch nicht überschritten haben, wieder in die Ersatzreserve zurück. 
Gelangen dieselben als militärisch ausgebildet zur Entlassung, so treten sie, so- 
fern sie sich im reservepflichtigen Alter befinden, zur Reserve, sofern sie dem land- 
wehrpflichtigen Alter angehören, zur Landwehr über. 
.Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Reserve= bezw. Landwehrpflicht ist so zu 
berechnen, als wenn sie am 1. Oktober desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie 
das 20. Lebensjahr vollendeten, zur Einstellung zum aktiven Dienst gelangt wären. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 18. 
8 14. 
Dienstpflicht in der stehenden Marine. 
Die Dienstpflicht in der stehenden Marine umfaßt die aktive Dienstpflicht und die 
Marinereservepflicht. 
Die Dienstpflicht in der ftehenden Marine dauert sieben Jahre. 
Die aktive Dienstpflicht in der Marine dauert drei Jahre. 
Nach abgeleistetem aktiven Dienste werden die Mannschaften zur Marinereserve be— 
urlaubt. 
15. 
Aktive Dienstpflicht in der Marine. 
Die Bestimmungen des § 7,1, 3 und 4 finden auf die aktive Dienstpflicht in der Marine 
—e Anwendung; die näheren Bestimmungen sind in der Marineordnung 
enthalten.
	        
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