Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 635 — 8 20. 
Der Uebertritt von der Ersatzreserve zur Landwehr zweiten Aufgebots, 
— von der Ersatzreserve zum Landsturm ersten Aufgebots, 
OD - von der Landwehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten 
Aufgebots, 
von der stehenden Marine zur Seewehr, 
O= von der Seewehr ersten Aufgebots zur Seewehr zweiten Auf- 
gebots, 
- - von der Marine-Ersatzreserve zum Landsturm ersten Aufgebots, 
— — von der Seewehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten 
Aufgebots. 
Z. Ueber Landsturmpflicht siehe 8 20. 
8 20.3 
Landsturmpflicht. 
1. Der Landsturm hat die Pflicht, im Kriegsfalle an der Vertheidigung des Vaterlandes 
theilzunehmen; er kann in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des 
Heeres und der Marine herangezogen werden. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 23. 
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum voll- 
endeten 45. Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der Marine angehören. 
Der Landsturm wird in zwei Aufgebote eingetheilt. 
Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturmpflichtigen bis zum 3 1. März 
desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie ihr 3 9. Lebensjahr vollenden, zum Land- 
sturm zweiten Aufgebots von dem eben bezeichneten Zeitpunkt bis zum Ablauf der 
Landsturmpflicht. 
Personen, welche gemäß § 12,6 vor dem im vorigen Absatz bezeichneten Zeitpunkte 
ihre Dienstpflicht in der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots abgeleistet haben, 
treten sofort zum Landsturm zweiten Aufgebots über. 
Der Uebertritt vom Landsturm ersten Aufgebots zum Landsturm zweiten Aufgebots 
erfolgt im Frieden ohne Weiteres; ebenso erlischt die Landsturmpflicht zu dem unter 
Ziffer 2 angegebenen Zeitpunkt, ohne daß es dazu einer besonderen Verfügung be- 
darf. 
7. Durch die Landsturmpflicht wird die Militärpflicht (§ 22) nicht geändert. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 24. 
8. Der Aufruf des Landsturms erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, bei unmittelbarer 
Kriegsgefahr im Bedarfsfalle durch die kommandirenden Generale, die Gouverneure 
und Kommandanten von Festungen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 25. 
Or O5 d 
Od
	        
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