Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

8 30. — 644 — 
5. Zurückstellung wird von derjenigen Ersatzkommission verfügt, in deren Bezirk der 
Militärpflichtige gestellungspflichtig ist (5 26,2). 
6. Mit Zurückstellung über das laufende Jahr hinaus (Ziffer 3 und 4) ist für die Dauer 
derselben die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle verbunden. 
Die zurückgestellten Militärpflichtigen sind beim Ablauf der ihnen bewilligten 
Zurückstellung im Bezirk derjenigen Ersatzkommission gestellungspflichtig, welche ihre 
Zurückstellung verfügt hat. Wünschen sie sich anderwärts zu gestellen, so haben sie 
bei genannter Ersatzkommission die Ueberweisung nach dem neuen Gestellungsort zu 
beantragen. 
7. Zurückstellungen Militärpflichtiger auf Grund besonderer im Gesetz nicht ausdrücklich 
vorgesehener Verhältnisse können ausnahmsweise von der Ersatzbehörde dritter Instanz 
verfügt werden. 
Zurückstellungen über die in Ziffer 3 und 4 erwähnten Fristen hinaus können 
ausnahmsweise von der Ministerialinstanz genehmigt werden. 
Solche Zurückstellungen sind seitens der Ersatzkommission auf dem Instanzen- 
wege zu beantragen. 
Die Zurückstellung ganzer Berufsklassen auf Grund dieser Bestimmung ist un- 
zulässig. 
R. M. G. 8§ 22 in Verbindung mit G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 10. 
8. Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren alle Zurückstellungen ihre Gültigkeit. 
Sie können jedoch durch die Ersatzkommission (Ziffer 5) und zwar für die Zeit bis 
zum nächsten Musterungsgeschäft von Neuem ausgesprochen werden (§ 97,2). 
830. 
Zurückstellung wegen zeitiger Ausschließungsgründe. 
1. Wer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit dem Verlust 
der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden kann, oder wegen welcher die Verur— 
theilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchiger Dauer oder zu einer 
entsprechenden Geldstrafe zu erwarten ist, in Untersuchung sich befindet, wird nicht 
vor deren Beendigung, und wer zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer in Freiheits— 
strafe umzuwandelnden Geldstrafe rechtskräftig verurtheilt ist, nicht vor deren Voll— 
streckung oder Erlaß zum Dienst im Heere oder in der Marine eingestellt. 
R. M. G. 818. 
2. lane Militärpflichtjahre muß über solche Personen endgültig entschieden werden 
44). 
3. Dasselbe gilt von denjenigen Personen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren—
	        
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