Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 645 — g 31. 82. 
rechte sind, für die Zeit, während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen 
stehen. 
R. M. G. 818. 
4. Die Aushebung der unter Ziffer 3 bezeichneten Personen darf jedoch in ihrem vierten 
Militärpflichtjahre erfolgen, sofern sie im Laufe des nächsten Jahres wieder in Be— 
sitz der bürgerlichen Ehrenrechte gelangen. 
Sie werden in diesem Falle in eine Arbeiterabtheilung eingestellt. 
Die Dienstzeit in der Arbeiterabtheilung kommt auf die aktive Dienstzeit zur 
Aurechnung (8 43,2). 
R. M. G. 818. 
831. 
Zurückstellung wegen zeitiger Untauglichkeit. 
1. Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Dienst im Heere oder 
in der Marine oder welche mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet 
sind, werden vorläufig zurückgestellt. 
2. Das geringste Maß der Körperlänge für den Dienst mit der Waffe beträgt, soweit 
die Aushebung (8 43) und der freiwillige Eintritt im Frieden in Betracht kommt, 
1 m 57 em. Für den Dienst ohne Waffe (Militärapotheker, Krankenwärter, 
Oekonomiehandwerker), sowie für Marinehandwerker, für die Ersatzreserve, Marine- 
Ersatzreserve und für den Landsturm ist ein geringstes Körpermaß nicht vor- 
geschrieben. 
3. Die an die körperliche Tauglichkeit der Militärpflichtigen zu stellenden Anforderungen 
sind in der Heerordnung bezw. in der Marineordnung enthalten. 
1. Ueber die körperliche Tauglichkeit Militärpflichtiger muß in ihrem dritten Militär- 
pflichtjahre endgültig entschieden werden. Zulässige Ausnahmen siehe § 29,4. 
R. M. G. 8 17. 
832. 
Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse. 
1. Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse finden auf Ansuchen 
(Reklamationen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. 
R. M. G. 8 19. 
2. Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden: 
a) die einzigen Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern 
oder Geschwister; 
h5) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters 
oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche
	        
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