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Stütze zur wirthschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des
Gewerbes ist;
e) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhal—
tenen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen
oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurück—
stellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt
werden kann;
d) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch
Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren
Bewirthschaftung angewiesen und die wirthschaftliche Erhaltung des Besitzes
oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist;
e) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Anlagen, in welchen mehrere
Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem
Militärpflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtniß
zugefallen und deren wirthschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich
ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfanges findet diese
Vorschrift sinngemäße Anwendung;
f) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberufe
oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und
durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachtheil erleiden würden;
8) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben.
R. M. G. 8 20.
3. Können zwei arbeitsfähige Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Groß-
eltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurück-
zustellen, bis der andere entlassen wird. Der einstweilen Zurückgestellte ist spätestens
nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres einzustellen und gleichzeitig der zuerst
Eingestellte zu entlassen. Diese Bestimmung findet auf Ziffer 2 b entsprechende An-
wendung.
R. M. G. 8 20.
4. Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung
nicht begründet werden.
R. M. G. 8§ 22.
5. Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhält-
nisse Burückgestellten endgültig entschieden werden.
Auf die unter 2 f aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen des
5 29, Ziffer &b oder c Anwendung.
R. M. G. 8§ 20,,6.