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10. Die Zurückstellung der im Auslande lebenden Militärpflichtigen darf bis zu dem in
ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden Aushebungsgeschäft ausgedehnt
werden.
Die Zurückstellung der in Rußland lebenden Deutschen Militärpflichtigen bis
zu vorstehend erwähntem Termin darf seitens der Kaiserlich Deutschen Botschaft zu
St. Petersburg — unter Benachrichtigung der heimathlichen Ersatzkommission
(§ 25,4) — verfügt werden.
§ 34.
Zurückstellung als überzählig.
1. Sobald der Bedarf an Ersatzmannschaften einschließlich der für Ausfall und Nachersatz
erforderlichen Prozentmannschaften (§ 73, 5) gedeckt ist, werden die noch vorhandenen
diensttauglichen Militärpflichtigen bis zum nächsten Jahre als Ueberzählige zurück-
gestellt (§ 73,).
Doch kann auf dieselben im Falle des Bedarfs während der Dauer der Nach-
ersatzgestellungen (§ 77) jederzeit zurückgegriffen werden.
2. Eine Zurückstellung Militärpflichtiger als Ueberzählige ist nur bis zu dem auf ihr
drittes Militärpflichtjahr folgenden 1. Februar zulässig, und muß bis dahin endgültig
über sie entschieden sein (§§8 28,4 und 40, 0.
835.
Bescheinigung der Zurückstellung.
1. Ueber die erfolgten Zurückstellungen sind seitens der Ersatzkommissionen Bescheinig—
ungen auszufertigen.
In denselben ist die Dauer der Zurückstellung genau anzugeben, sowie ob für
die Dauer der Zurückstellung die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle
stattgefunden hat.
2. Diese Bescheinigungen sind einzutragen:
für alle der Aushebung unterworfenen Militärpflichtigen in die Loosungs-
scheine (§ 67) und zwar unter „Bemerkungen,“
für alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten in die Berechtigungs-
scheine (§ 88).
3. Für die überzähligen Militärpflichtigen genügt der Vermerk „Ueberzählig“ im
Loosungsschein.
4. Den auf Grund des Zeugnisses über die Befähigung zum Seesteuermann zum ein-
jährig-freiwilligen Dienst in der Marine Berechtigten (§ 88, 3) ist über die erfolgte
Zurückstellung eine besondere Bescheinigung auszustellen.
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