Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

8 36. — 650 — 
5. Für die Militärpflichtigen, welche seitens der Truppen zum freiwilligen Dienst ange- 
nommen sind, dient als Ausweis — behufs Zurückstellung von der Aushebung bis 
zum Dienstantritt — der Annahmeschein (§ 85.) 
836. 
Endgültige Entscheidungen. 
1. Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige erfolgen durch die Ober-Ersatz- 
kommission. 
R. M. G. 8 30, 7. 
Ausnahmen hiervon finden bei außerterminlichen Musterungen (§ 78), bei den 
Schiffermusterungen (§ 76) und im Kriege (§ 97) statt, ferner in den Fällen der 
§8 39,2 und 40,4. 
2. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommissionen steht nur den Militär- 
pflichtigen und ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen eine Berufung an 
die höheren Instanzen zu. 
Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommissionen über die körperliche 
Brauchbarkeit (Tauglichkeit) der Militärpflichtigen und über die Vertheilung der 
ausgehobenen Mannschaften auf die verschiedenen Waffengattungen und Truppen- 
(Marine-theile sowie über die Vertheilung der Ersatzreservisten (Marine-Ersatz- 
reservisten) auf die verschiedenen Waffengattungen 2c. und Marinetheile (§ 7 1,2) 
findet eine Berufung nicht statt. 
R. M. G. 8§ 30, 5. 
In Aushebungsbezirken, welche ihren Rekrutenantheil nicht aufzubringen vermögen, 
kann jedoch gegen die auf Befreiung von der aktiven Dienstpflicht gerichteten Ent- 
scheidungen auch seitens des ständigen militärischen Mitgliedes der Ober-Ersatz= 
kommission Berufung an die höhere Instanz eingelegt werden. 
R. M. G. 8 30, 8. 
3. Die endgültigen Entscheidungen über Militärpflichtige dürfen nur bis zur Endfrist der 
auf Grund der vorangegangenen Paragraphen zulässigen Zurückstellungen hinaus- 
geschoben werden. 
4.— Sobald über Militärpflichtige nicht endgültig entschieden werden kann, weil sie sich 
nicht rechtzeitig vor den Ersatzbehörden gestellen, bleibt die endgültige Entscheidung 
28, 0 bis zu ihrem persönlichen Erscheinen vor den Ersatzbehörden ausgesetzt. 
Dieselben bleiben bis zum Erlöschen ihrer Wehrpflicht (§ 4,6) fortdauernd 
verpflichtet, sich der Aushebung zu unterwerfen (85 43, 1). 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 10. 
Im Uebrigen siehe § 72,6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.