Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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behaftet sind, die die Heranziehung zum Dienst im stehenden Heere und in 
der stehenden Marine, sowie in der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve 
zwar ausschließen, eine Verwendung im Landsturm — sei es zum Waffen- 
dienst oder zum Dienst ohne Waffe, und im Besonderen zu solchen militärischen 
Dienstleistungen und Arbeiten (als Apotheker, Techniker, Handwerker, Erd- 
arbeiter u. s. w.), welche ihrem bürgerlichen Beruf entsprechen — noch zulassen, 
ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 19. R. M. G. § 16. W. G. § 1. 
b) Militärpflichtige, welche wegen zeitiger Untauglichkeit zurückgestellt sind 
(§ 31) und auch in ihrem dritten Militärpflichtjahre nur bedingt tauglich oder 
noch zeitig untauglich befunden werden, insofern ihre Kräftigung während der 
nächstfolgenden Jahre nicht in dem Maße zu erwarten ist, daß sie den An- 
strengungen des Dienstes der Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve) gewachsen 
sind. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§ 9 u. 19. R. M. G. § 17. 
I) Militärpflichtige, denen die im § 32, 2 àa bis e enthaltenen Berücksichtigungs- 
gründe nach Entscheidung der verstärkten Ober-Ersatzkommission in ihrem 
dritten Militärpflichtjahre zur Seite stehen — insofern diese Gründe nach 
Ansicht der verstärkten Ober-Ersatzkommission eine weitergehende Berück- 
sichtigung, als durch Zuweisung zur Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve), an- 
gezeigt erscheinen lassen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 19. R. M. G. § 21. 
0) Militärpflichtige, welche nach den Bestimmungen des § 40, nd 2 der Ersatz- 
reserve zu überweisen sein würden, für diese aber nicht erforderlich sind, weil 
der Bedarf derselben gedeckt und Ueberschuß vorhanden ist. Es entscheidet 
hierbei die Abkömmlichkeit, das Lebensalter sowie die bessere Diensttauglichkeit, 
und sofern unter den gemäß Ziffer 1 des § 40 zur Ersatzreserve überführten 
Naunschaften Ueberschuß vorhanden ist, die Reihenfolge der Loosnummer der 
etzteren. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 9. 
2. Die ausnahmsweise Ueberweisung Militärpflichtiger zum Landsturm ersten Aufgebots 
kann durch die Ministerialinstanz verfügt werden, wenn in einzelnen Fällen 
besondere nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe eine weitergehende Berück- 
sichtigung als Ueberweisung zur Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve) rechtfertigen. 
Im llebrigen vergleiche § 40,“. 
Auf ganze Berufsklassen darf diese Vergünstigung nicht ausgedehnt werden. 
R. M. G. § 22. G. v. 11. 2. 88 Art. II. 8 10.
	        
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