Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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3. In die Rekrutirungsstammrollen werden aufgenommen: 
a) die innerhalb des Bezirkes der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes ge— 
borenen männlichen Personen beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, 
sofern sie nicht vorher verstorben sind; 
b) die in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar sich anmeldenden Militär— 
pflichtigen (§ 25, 1 und 7); 
0) die sich nachträglich anmeldenden Militärpflichtigen (§ 25, 10); die durch die 
amtlichen Nachforschungen der Ortsbehörde etwa sonst noch ermittelten zur 
Anmeldung Verpflichteten. 
4. Wehrpflichtige, welche vor Beginn des militärpflichtigen Alters freiwillig eingetreten 
sind (§24), werden zwar in die Rekrutirungsstammrollen — der Kontrole wegen — 
aufgenommen, jedoch nach der Eintragung mit bezüglichem Vermerk wieder ge- 
strichen. 
5. Doppelte Eintragungen sind unzulässig. Sollten sie trotzdem vorkommen, so ist eine 
Eintragung zu streichen. 
Master 6.— 6. Die Rekrutirungsstammrollen werden nach Muster 6 aufgestellt. Bei der ersten 
drbrun Aufstellung werden die Spalten 1— 10 ausgefüllt, sofern dies mit unzweifelhafter 
stamure Sicherheit geschehen kann. 
Zweifelhafte Angaben sind nicht aufzunehmen, sondern die bezüglichen Spalten 
leer zu lassen. 
7. Die mit Führung der Zivilstandsregister betrauten Behörden und Personen) über- 
senden unentgeltlich zum 15. Januar jedes Jahres: 
a) den Vorstehern der Gemeinden oder gleichartigen Verbände einen Auszug aus 
dem Geburtsregister des um siebenzehn Jahre zurückliegenden Kalenderjahres, 
z. B. zum 15. Januar 1889 einen Auszug aus dem Jahre 1872, enthaltend alle 
Eintragungen der Geburtsfälle von Kindern männlichen Geschlechts innerhalb der 
Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes; 
b) den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Bezirkes einen Auszug aus dem 
Sterberegister des letztverflossenen Kalenderjahres, enthaltend die Eintragungen 
von Todesfällen männlicher Personen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht 
vollendet hatten, innerhalb ihres Bezirkes. 
8. Die unter 7 a genannten Auszüge werden zur Aufstellung der Rekrutirungsstamm- 
rollen (Ziffer 3 a) benutzt. 
  
  
*) Den mit Führung der Standesregister oder Kirchenbücher früher betraut ö d 
lit Fi # e tert gewesenen Behörden und 
Beamten verbleibt die Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit des Gesetzes vom 6. Februar 1875 ein- 
getragenen Geburten in der früheren Weise Geburtslisten einzureichen.
	        
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