Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 659 — 846. 
9. Die unter 7b genannten Auszüge dienen dazu, die Aufnahme Verstorbener in die 
Rekrutirungsstammrollen oder ihre Weiterführung in denselben zu verhindern. 
Der Zivilvorsitzende der betreffenden Ersatzkommission hat daher die Verpflicht— 
ung, nach Empfang obiger Auszüge die darin verzeichneten Todesfälle von Personen, 
welche innerhalb seines Aushebungsbezirks gebürtig, unmittelbar den Vorstehern 
der Gemeinden oder gleichartigen Verbände, in deren Bezirk die Verstorbenen ge— 
boren, von Personen aber, welche außerhalb seines Aushebungsbezirks gebürtig, den 
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen der Geburtsorte, welche sodann die weitere 
Vermittelung und Benachrichtigung an die Vorsteher der Geburtsgemeinden 2c. zu 
besorgen haben, umgehend mitzutheilen. 
10. Insoweit die Führung der Zivilstandsregister und der Rekrutirungsstammrollen für 
einen Bezirk durch eine und dieselbe Behörde 2c. erfolgt, kann die Uebertragung 
der Geburtsfälle, sowie der Sterbefälle im Bezirk gebürtiger Personen aus den 
Zivilstandsregistern in die Rekrutirungsstammrolle unmittelbar, und ohne daß es 
der Anfertigung von Auszügen aus den ersteren bedarf, erfolgen. Ein Auszug, 
enthaltend die Sterbefälle der nicht im Bezirk gebürtigen Personen, ist jedoch auch 
in diesem Falle dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Bezirkes zu über— 
senden (Ziffer 7 b). 
11. Zum 15. Februar jedes Jahres werden die Rekrutirungsstammrollen des laufenden 
Jahres und der beiden Vorjahre an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission 
eingereicht. 
Sind ausnahmsweise Militärpflichtige älterer Jahrgänge zur Anmeldung 
gekommen, so ist entweder ein bezüglicher Auszug aus den Rekrutirungsstamm— 
rollen, in welche sie eingetragen, oder es sind letztere selbst beizufügen. 
Außerdem werden beigefügt: 
a) die Auszüge aus den Geburtsregistern, welche die in die Rekrutirungsstamm— 
rollen des laufenden Jahres aufgenommenen Militärpflichtigen enthalten 
Giffer 7 a); 
b) die über Todesfälle eingegangenen Benachrichtigungsschreiben (Ziffer 7b und 9). 
Insoweit eine unmittelbare Uebertragung der Geburts= und Sterbefälle aus 
den Zivilstandsregistern stattgefunden hat (Ziffer 10), ist an Stelle der Auszüge 
und Benachrichtigungsschreiben eine Bescheinigung des betheiligten Beamten 
darüber beizufügen, daß die Uebertragung vollständig und richtig erfolgt ist. 
12. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission sendet die Rekrutirungsstammrollen, nach- 
dem sie zur Aufstellung der alphabetischen Liste benutzt (§ 47,4) und nach den 
eingegangenen Mittheilungen berichtigt sind (§ 49,5), an die Vorsteher der 
Gemeinden 2c. zurück.
	        
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