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9. Die unter 7b genannten Auszüge dienen dazu, die Aufnahme Verstorbener in die
Rekrutirungsstammrollen oder ihre Weiterführung in denselben zu verhindern.
Der Zivilvorsitzende der betreffenden Ersatzkommission hat daher die Verpflicht—
ung, nach Empfang obiger Auszüge die darin verzeichneten Todesfälle von Personen,
welche innerhalb seines Aushebungsbezirks gebürtig, unmittelbar den Vorstehern
der Gemeinden oder gleichartigen Verbände, in deren Bezirk die Verstorbenen ge—
boren, von Personen aber, welche außerhalb seines Aushebungsbezirks gebürtig, den
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen der Geburtsorte, welche sodann die weitere
Vermittelung und Benachrichtigung an die Vorsteher der Geburtsgemeinden 2c. zu
besorgen haben, umgehend mitzutheilen.
10. Insoweit die Führung der Zivilstandsregister und der Rekrutirungsstammrollen für
einen Bezirk durch eine und dieselbe Behörde 2c. erfolgt, kann die Uebertragung
der Geburtsfälle, sowie der Sterbefälle im Bezirk gebürtiger Personen aus den
Zivilstandsregistern in die Rekrutirungsstammrolle unmittelbar, und ohne daß es
der Anfertigung von Auszügen aus den ersteren bedarf, erfolgen. Ein Auszug,
enthaltend die Sterbefälle der nicht im Bezirk gebürtigen Personen, ist jedoch auch
in diesem Falle dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Bezirkes zu über—
senden (Ziffer 7 b).
11. Zum 15. Februar jedes Jahres werden die Rekrutirungsstammrollen des laufenden
Jahres und der beiden Vorjahre an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission
eingereicht.
Sind ausnahmsweise Militärpflichtige älterer Jahrgänge zur Anmeldung
gekommen, so ist entweder ein bezüglicher Auszug aus den Rekrutirungsstamm—
rollen, in welche sie eingetragen, oder es sind letztere selbst beizufügen.
Außerdem werden beigefügt:
a) die Auszüge aus den Geburtsregistern, welche die in die Rekrutirungsstamm—
rollen des laufenden Jahres aufgenommenen Militärpflichtigen enthalten
Giffer 7 a);
b) die über Todesfälle eingegangenen Benachrichtigungsschreiben (Ziffer 7b und 9).
Insoweit eine unmittelbare Uebertragung der Geburts= und Sterbefälle aus
den Zivilstandsregistern stattgefunden hat (Ziffer 10), ist an Stelle der Auszüge
und Benachrichtigungsschreiben eine Bescheinigung des betheiligten Beamten
darüber beizufügen, daß die Uebertragung vollständig und richtig erfolgt ist.
12. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission sendet die Rekrutirungsstammrollen, nach-
dem sie zur Aufstellung der alphabetischen Liste benutzt (§ 47,4) und nach den
eingegangenen Mittheilungen berichtigt sind (§ 49,5), an die Vorsteher der
Gemeinden 2c. zurück.