Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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§ 48. 662 — 
ung durch die mit Führung der Rekrutirungsstammrolle beauftragte Behörde oder 
Person mit dem Abmeldevermerk unter Angabe des Ortes „wohin“ zu versehen 
und den noch nicht im Besitz eines Loosungsscheins befindlichen Militärpflichtigen 
Bescheinigungen mit den gleichen Angaben zu ertheilen. 
9. Für die richtige Führung der alphabetischen Listen ist der Zivilvorsitzende der Er- 
satzkommission verantwortlich. 
10. Der Militärvorsitzende der Ersatzkommission hat sich alljährlich vor Beginn des 
Musterungsgeschäfts Abschrift der alphabetischen Liste des laufenden Jahres zu be- 
sorgen und die Abschriften der alphabetischen Listen der Vorjahre nach den Listen 
der Zivilvorsitzenden zu berichtigen. 
Er hat diese seine alphabetischen Listen unter eigenen Verschluß zu nehmen und 
verantwortlich dafür, daß die eingetragenen Militärpflichtigen so lange in denselben 
fortgeführt werden, bis sie bestimmungsgemäß gestrichen werden dürfen (Ziffer 7). 
11. In Städten, welche eigene Aushebungsbezirke bilden, darf, insofern die Führung 
der Rekrutirungsstammrollen der unmittelbaren Aufsicht des Zivilvorsitzenden der 
Ersatzkommission unterstellt ist, von der Aufstellung einer besonderen alphabetischen 
Liste Abstand genommen werden. 
Ueber Genehmigung hierzu siehe § 44, s. 
In diesem Falle erhält der Militärvorsitzende der Ersatzkommission Abschriften 
der Rekrutirungsstammrollen der einzelnen Jahre übersandt. 
Alle übrigen Festsetzungen finden sinngemäße Anwendung. 
12. Die alphabetischen Listen werden so lange aufbewahrt, bis die in denselben enthalte- 
nen Militärpflichtigen das 45. Lebensjahr vollendet haben. 
Ihre Vernichtung darf sodann durch die Ober-Ersatzkommission verfügt 
werden. 
8 48. 
Restantenlisten. 
1. Bleiben in der alphabetischen Liste der im dritten Militärpflichtjahre befindlichen 
Wehrpflichtigen nach Beendigung des Ersatzgeschäfts Namen stehen, weil über die 
betreffenden Militärpflichtigen noch nicht endgültig entschieden ist, so werden diese 
Namen nunmehr in der alphabetischen Liste gestrichen und in die Restantenliste 
übertragen. 
2. Die Restantenlisten werden nach Muster 6 jahrgangsweise aufgestellt. 
In dieselben gehören auch diejenigen Personen, welche erst nach Ablauf ihres 
dritten Militärpflichtjahres in die Rekrutirungsstammrollen des Aushebungsbezirks 
aufgenommen werden.
	        
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