850. — 664 —
3. Die Benachrichtigungsschreiben sind als Beläge zu den alphabetischen oder Restanten—
listen ebenso lange, wie diese, aufzubewahren (8 44, 6).
4. Auf Grund dieser Benachrichtigungen sind bis zum 1. März die alphabetischen und
Restantenlisten zu berichtigen.
5. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission veranlaßt — soweit erforderlich — eine
Berichtigung der ihm vorgelegten Rekrutirungsstammrollen (8 46, 12).
6. Nach dem Verbleib Militärpflichtiger, welche sich ohne Erlaubniß vor den Ersatz—
behörden nicht gestellt haben, sind vorbehaltlich der durch die Bestimmungen im § 62
bedingten, sofort zu veranlassenden Maßnahmen durch den Zivilvorsitzenden der Er-
satztommission alsbald nach dem 1. Oktober (Ziffer 1) Ermittelungen anzustellen;
auch ist bezüglichen Ansuchen seitens anderer Zivilvorsitzender ungesäumt Folge zu
geben.
7. Wenn ein Militärpflichtiger bis zur Beendigung seines dritten Militärpflichtjahres
unermittelt geblieben ist, oder wenn er das Gebiet des Deutschen Reiches ohne Er-
laubniß verlassen hat, so ist von dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aus-
hebungsbezirks, in welchem der Geburtsort liegt, die Einleitung des gerichtlichen
Verfahrens auf Grund des § 140 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich zu
veranlassen (siehe § 472 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877).
Liegt der Geburtsort im Auslande, so liegt die Veranlassung zur Einleitung
der gerichtlichen Untersuchung demjenigen Zivilvorsitzenden ob, in dessen Grundlisten
der Militärpflichtige geführt wird.
Der Inhalt des ergangenen Erkenntnisses wird in den Grundlisten vermerkt.
850.
Vorstellungslisten.
1. Die Vorstellungslisten (§ 44, 4) sind Auszüge aus den alphabetischen Listen und ent-
halten die Namen derjenigen Militärpflichtigen, über welche eine endgültige Ent-
scheidung gefällt werden kann oder muß.
Moster 7.— 2. Sie werden nach Muster 7 in folgenden besonderen Ausfertigungen angelegt:
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—— Vorstellungsliste A
enthält die vom Dienst im Heere auszuschließenden Militärpflichtigen (§ 37).
Vorstellungsliste B
enthält die
a) wegen geistiger Gebrechen,
b) wegen körperlicher Gebrechen
auszumusternden Militärpflichtigen (8 38).