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.- §52.
Deutschen Truppen- und Marinetheile, mit Ausnahme der Königlich Bayerischen
Truppen.
. Der Ersatzbedarf der Marinetheile wird nach Land- und nach seemännischer (halb—
seemännischer) Bevölkerung getrennt aufgestellt.
8 52.
Bundes-Ersatzvertheilung.
Der Ersatzbedarf (§ 51,8) wird durch den Ausschuß des Bundesraths für das Land—
heer und die Festungen auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältniß ihrer
Bevölkerung vertheilt.
R. V. Art. 60. W. G. 89.
.Zur Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten werden die in denselben sich aufhalten-
den Reichsausländer und die im aktiven Dienst befindlichen Militärpersonen nicht
gerechnet.
R. M. G. 89.
Bei der Vertheilung des Ersatzbedarfs auf die Bundesstaaten werden denselben die
innerhalb des verflossenen Kalenderjahres aus ihren Gebietstheilen freiwillig einge-
tretenen Mannschaften in Anrechnung gebracht (§ 58, 5).
R. M. G. 89.
Die Vertheilung des Ersatzbedarfs auf die einzelnen Bundesstaaten ) erfolgt für die-
jenigen, in welchen Militärpflichtige der seemännischen (halbseemännischen) Be-
völkerung vorhanden, nach Land= und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung
getrennt.
*) Ueber die Art und Weise dieser Vertheilung siehe das Beispiel:
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Es sind zu vertheilen
und zwar auf:
Der Ersatzbedarf für das Heer und die Marine beträgt für das dahr 1888/89 110 000 Mann
Im Jahre 1887 sind freiwillig eingetreten ç
Für 1887 sind nachträglich anzurechnen.
15 000
500
125 500 Mann
s—-iels *è1*⅜ Es bleiben auszuheben
Bundes- Nach der drs rd z der Land. uus der seemännisch
staaten Seelenzahl aus der Lande u er keernnnnnschen
Gestellten bevölkerung 1 Galsemunu#chen)
M. 3 000 250 2 650 100
N. 7 420 580 6 840 —
O. 4500 500 3 800 200
u. s. w.
Summe 125 500 15 500 108 500 1 500