Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 669 — 8 53. 54. 
853. 
Ministerial-Ersatzvertheilung. 
1. Die Kriegsministerien vertheilen — nach Maßgabe der Bundes-Ersatzvertheilung — 
die aufzubringenden Bedarfszahlen auf die Ersatzbezirke ihres Bereichs nach dem 
Verhältniß ihrer Bevölkerung und unter Anrechnung der eingetretenen Freiwilligen 
52,3). 
Die seitens des Königlich Preußischen Kriegsministeriums aufzustellende Ministerial- 
Ersatzvertheilung muß enthalten: 
a) die Gesammtzahl der aus jedem Ersatzbezirk zu stellenden Rekruten, 
h)ddie Zahl der aus den Gebietstheilen der verschiedenen Bundesstaaten innerhalb 
der einzelnen Ersatzbezirke zu stellenden Rekruten, 
0) die Vertheilung der aus jedem Ersatzbezirk zu stellenden Rekruten nach Armee- 
korps, für welche sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen getrennt. 
In denjenigen Ersatzbezirken, in welchen Rekruten für die Marine zu stellen 
sind, ist auch die Vertheilung derselben auf die Marinetheile anzugeben. 
Diese Ministerial-Ersatzvertheilung übersendet das Königlich Preußische Kriegs- 
ministerium allen nach § 2, 2a bis v in der Ministerialinstanz fungirenden Zivil- 
behörden, der Admiralität, sämmtlichen unterstellten Generalkommandos und dem 
Kommando der Großherzoglich Hessischen (25.) Division. 
4. Aenderungen der Ministerial-Ersatzvertheilung dürfen nur durch das zuständige Kriegs- 
ministerium — unter Beachtung der im § 52 enthaltenen Grundsätze — vor- 
genommen werden. 
. Ueber den aufzubringenden Bedarf an Ersatzreservisten siehe § 54, . 
Der Bedarf an Marine-Ersatzreservisten aus der Landbevölkerung (8 18,1) 
wird bis zum 15. April jedes Jahres von der Admiralität dem Preußischen Kriegs- 
ministerium mitgetheilt und von diesem auf die Bezirke des I., II., IX. und X. Armee- 
korps nach Anhalt der Bevölkerung vertheilt. 
1“ 
S-t 
S1 
§ 54. 
Korps-Ersatzvertheilung. 
1. Die Generalkommandos vertheilen im Einverständniß mit den in der dritten Instanz 
fungirenden Zivil-Verwaltungsbehörden (8 2,3) den aus den Ersatzbezirken ihres 
Bereichs (§ 1, 1) aufzubringenden Ersatzbedarf auf die Infanterie-Brigadebezirke 
(Korps-Ersatzvertheilung)) nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung und unter An- 
  
*7) In Sachsen erfolgt die Korps-Ersatzvertheilung durch das Kriegsministerium, in Württemberg 
durch den Ober-Rekrutirungsrath.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.