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anzurechnenden Mannschaften (§ 52,).
Im Großherzogthum Hessen wird die Divisions-Ersatzvertheilung seitens des
Ministeriums des Innern und der Justiz im Einverständniß mit dem Divisions-
kommando ausgestellt.
2. Die Korps-Ersatzvertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen
Infanterie-Brigadebezirke aufzubringenden Rekruten auf die Truppentheile 2c.
3. Vermag ein Infanterie-Brigadebezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht aufzu-
bringen, so wird — unter Beachtung des im § 52, s enthaltenen Grundsatzes —
die fehlende Zahl auf die übrigen Infanterie-Brigadebezirke des Ersatzbezirks nach
dem Verhältniß ihrer Bevölkerung vertheilt.
4. Kann ein Ersatzbezirk oder ein innerhalb desselben belegener Bundesstaat oder Theil
eines Bundesstaates die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem zuständigen
Kriegsministerium hiervon Mittheilung zu machen (§ 53, 4).
5. Der Bedarf an Ersatzreservisten (§ 13, 1) wird durch die Generalkommandos brechnet
und auf die einzelnen Brigadebezirke nach Anhalt der Bevölkerung vertheilt.)
Letztere Bestimmung ist auch für die Vertheilung der im Korpsbezirk aufzubringen-
den Marine-Ersatzreservisten aus der Landbevölkerung (§ 53, 5) maßgebend.
55.
Brigade-Ersatzvertheilung.
1. Nach Empfang der Korps-Ersatzvertheilung entwerfen die Ober-Ersatzkommissionen
eine vorläufige Brigade-Ersatzvertheilung auf die einzelnen Aushebungsbezirke, welche
ihnen als Anhalt für die durch sie zu bewirkende Rekrutenaushebung, insbesondere
auch für die Auswahl der Militärpflichtigen nach Waffengattungen dient.
2. Für die Aufstellung der Brigade-Ersatzvertheilung ist nicht die Seelenzahl der einzelnen
zu dem Brigadebezirk gehörigen Aushebungsbezirke, sondern hinsichtlich der Land-
bevölkerung die Zahl der im laufenden Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den
Vorstellungslisten C, D und E enthaltenen Militärpflichtigen, hinsichtlich der see-
männischen (halbseemännischen) Bevölkerung die Zahl der in der Vorstellungsliste F.
enthaltenen Militärpflichtigen maßgebend.
3. Bei der Brigade-Ersatzvertheilung sind die im Laufe des verflossenen Kalenderjahres
freiwillig eingetretenen und die außerdem nachträglich anzurechnenden Mannschaften
ihren Aushebungsbezirken in Anrechnung zu bringen.
*) In Württemberg durch das Kriegsministerium bezw., den Ober-Rekrutirungsrath: im Großherzog-
thum Hessen durch die Großherzoglich Hessische (25.) Dioior. gerath; überzog