Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

g 671 — 9 56. 
4. Ist ein Aushebungsbezirk nicht im Stande, die ihm durch die Brigade-Ersatzvertheilung 
auferlegte Rekrutenzahl selbst bei Heranziehung der Militärpflichtigen sämmtlicher 
Altersklassen aufzubringen, so werden die anderen Aushebungsbezirke desselben Brigade- 
bezirks zur Aushülfe herangezogen und zwar, wenn der Brigadebezirk sich in ver- 
schiedene Bundesstaaten erstreckt, nur die demselben Staat angehörigen Aushebungs- 
bezirke des betreffenden Brigadebezirks. 
Die Ober-Ersatzkommissionen vertheilen in diesem Falle den Ausfall nach Maß- 
gabe der in den übrigen Aushebungsbezirken noch vorhandenen einstellungsfähigen 
Militärpflichtigen der 20jährigen, demnächst erforderlichen Falles der Ueberzähligen 
der 2 1jährigen Altersklasse u. s. w. derart, daß in keinem Aushebungsbezirk auf 
einen älteren Jahrgang überzählig gebliebener Militärpflichtiger zurückgegriffen 
werden darf, so lange in Aushebungsbezirken, welche zu demselben Bundesstaate und 
Brigadebezirk gehören, noch Militärpflichtige des laufenden Jahrganges oder über- 
zählig gebliebene Militärpflichtige eines jüngeren Jahrganges vorhanden sind. 
R. M. G. 89 und 13, Abs. 4. 
5. Die Infanterie-Brigadekommandeure entwerfen als Grundlage für die Auswahl der 
im Brigadebezirk nach Berücksichtigung der gemäß § 40, 1 am 1. Februar des 
laufenden Kalenderjahres als überzählig zur Ersatzreserve überwiesenen Personen 
noch aufzubringenden Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten aus der Land- 
bevölkerung eine vorläufige Vertheilung nach Maßgabe der im laufenden Jahre in 
jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten D enthaltenen Militärpflichtigen. 
Der Bedarf muß — wenn erforderlich unter Heranziehung einzelner Aus- 
hebungsbezirke zur Deckung des Ausfalls in anderen — im Brigadebezirk aufge- 
bracht werden. 
Abschnitt VII. 
Vorbereitungsgeschäft. 
§ 56. 
Vorbereitungsgeschäft im Allgemeinen. 
1. Das Vorbereitungsgeschäft (§ 3,2) umfaßt den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum 
Musterungsbeginn. 
2. Während dieses Zeitraums erfolgt: 
a) die Aufstellung der Grundlisten des laufenden Jahres und die Berichtigung 
älterer Grundlisten, 
b) die Fertigung und Einreichung der zur Leitung des Ersatzgeschäftes erforder- 
lichen Nachweisungen (Vorbereitungseingaben), 
) die Vorbereitung der Rundreise der Ersatzkommission. 
188.— 93
	        
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