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und theilt ihn den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen sämmtlicher betheiligter
Aushebungsbezirke mit.
3. Bei Aufstellung des Reiseplaus bleibt zu beachten:
a) Aufeinanderfolge der Aushebungsbezirke nach ihrer örtlichen Lage,
b) Rücksichtnahme auf die vorhandenen Eisenbahn-, Dampfschiff= und Chaussee-
verbindungen,
C) Abhaltung des Musterungsgeschäfts an dem Orte, an welchem der Zivilvorsitzende
der Ersatzkommission seinen Amtssitz hat, (siehe jedoch Ziffer 4),
(1) Rücksichtnahme auf die durch die Militärpflichtigen zurückzulegenden Entfern-
ungen,
e) Rücksichtnahme auf die Zahl der zu musternden Militärpflichtigen.
Auch sind Musterungen an Sonn= und Feiertagen und an Tagen von Reichs-
und Landtagswahlen möglichst zu vermeiden, ebenso sollen dieselben nicht am Grün-
donnerstag und dem auf den Charfreitag folgenden Sonnabend stattfinden.
4. Um der unter 3 4 enthaltenen Bedingung zu entsprechen, sind die Musterungsorte so
zu wählen, daß die zu musternden Militärpflichtigen möglichst nicht länger als einen
Tag (einschließlich des Rückwegs) ihren bürgerlichen Geschäften entzogen werden.
Mit Rücksicht hierauf hat die Zusammenlegung der einzelnen Gemeinden und
gleichartigen Verbände zu Musterungsbezirken stattzufinden (§ 1,4).
5. Die Zahl der an einem Tage zu musternden Militärpflichtigen darf 200 nur aus-
nahmsweise übersteigen.
6. Sind seitens der Zivilvorsitzenden gegen den durch den Bezirkskommandeur vorgelegten
Reiseplan Bedenken nicht zu erheben, so wird derselbe als feststehend der Ober-Ersatz=
kommission (zu Händen des Militärvorsitzenden) mitgetheilt.
Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtfertigt anerkannt,
barcum zu tragen, oder es ist die Entscheidung der Ober-Ersatzkommission herbei-
zuführen.
7. Sobald der Reiseplan feststeht, sorgen die Zivilvorsitzenden für Bereitstellung geeigneter
Räumlichkeiten in den Musterungsorten. Es sind erforderlich: zwei helle geräumige
Zimmer zur Abhaltung des Musterungsgeschäfts und ein bedeckter Raum als Ver-
sammlungsort der Militärpflichtigen.
8. Bei Eintritt einer Mobilmachung ist das etwa im Gange befindliche Musterungs-
geschäft zu unterbrechen. Das militärische Personal (§+ 61, 1) kehrt sofort in seine
Standorte zurück.