Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 675 — § 61. 62. 
861. 
Musterungspersonal. 
1. Das Musterungspersonal besteht militärischerseits aus dem Bezirkskommandeur, einem 
Infanterieoffizier, einem Militärarzt und dem erforderlichen Unterpersonal. 
Die Zutheilung des Infanterieoffiziers') und des Militärarztes wird durch den 
Infanterie-Brigadekommandeur nach erfolgter Mittheilung des Reiseplans (§ 60,) 
veranlaßt. Gleichzeitig bestimmt er auf Grund des thatsächlichen Bedürfnisses die 
Stärke des heranzuziehenden militärischen Unterpersonals. 
Ist ein Militärarzt nicht vorhanden und ein Stellvertreter nicht zu beschaffen, 
so ist der Bezirksarzt (Kreisphysikus) in den einzelnen Aushebungsbezirken zur Theil- 
nahme am Musterungsgeschäft heranzuziehen. 
2. Der Zivilvorsitzende entnimmt das erforderliche Unterpersonal aus seinem Dienst- 
personal. 
Er sorgt ferner für die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung der vier 
bürgerlichen Mitglieder der verstärkten Ersatzkommission des Aushebungsbezirks 
(§ 2,6). 
3. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission veranlaßt das rechtzeitige Erscheinen der 
Gemeindevorsteher und der mit der Führung der Rekrutirungsstammrollen betrauten 
Personen (§ 45,1) beim Musterungsgeschäft. Dieselben haben die Rekrutirungs- 
stammrollen, welche ihnen der Zivilvorsitzende in der Regel mit dieser Benachrichtig- 
ung zurückgiebt, mit zur Stelle zu bringen. 
*62. 
Beorderung der Militärpflichtigen 2c. zur Musterung. 
1. Die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Gemeinde- 
vorsteher u. s. w. 
Bezügliche Mittheilung an die Gemeindevorsteher u. s. w. ergeht bei Gelegenheit 
der nach § 61, 3 erfolgenden Benachrichtigung. 
2. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission macht in seinem Aushebungsbezirk den Reise- 
plan zu wiederholten Malen bekannt. 
3. In Folge dieser Beorderung oder Bekanntmachung müssen sich alle Militärpflichtigen 
des Aushebungsbezirks, welche noch keine endgültige Entscheidung durch die Ersatz- 
  
*) Die dem Musterungspersonal zuzutheilenden Infanterieoffiziere sind aus der Zahl der Lieutenants 
des Friedensstandes auszuwählen. Nur wenn solche nicht verfügbar sein sollten, darf die Heranziehung von 
Lieutenants des Beurlaubtenstandes stattfinden.
	        
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