Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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behörden erhalten haben oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich 
entbunden sind, zur Musterung in ihrem Musterungsbezirk stellen. 
Entbindungen von der Gestellungspflicht dürfen nur durch den Zivilvorsitzenden 
der Ersatzkommission verfügt werden. 
Ein Militärpflichtiger, welcher der Beorderung zur Musterung keine Folge 
leistet, kann durch Anwendung gesetzlicher Zwangsmaßregeln zur sofortigen Gestellung 
angehalten werden. 
.Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermin verhindert ist, hat ein 
ärztliches Zeugniß einzureichen. Dasselbe ist durch die Polizeibehörde zu beglaubigen, 
sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist. 
Seine außerterminliche Musterung darf durch die Ersatzkommission veranlaßt 
werden (§ 78). 
Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel 2c. dürfen auf Grund eines derartigen 
Zeugnisses von der Gestellung überhaupt befreit werden. 
Wer sich der Gestellung böslich entzieht (§ 26, ), wird als unsicherer Dienstpflichtig er 
(§ 66, 3) behandelt. Er kann außerterminlich gemustert und sofort zum Dienst ein- 
gestellt werden (§ 78, 0. 
. Alle in Strafhaft befindlichen und diejenigen in Untersuchungshaft befindlichen Militär- 
pflichtigen, deren Vorführung durch den zuständigen Richter als zulässig bezeichnet 
wird, sowie die in Arbeitshäusern u. s. w. ) untergebrachten Militärpflichtigen sind 
ohne Rücksicht darauf, ob sie im Aushebungsbezirk gestellungspflichtig sind oder nicht 
(§ 26), durch von dem Zivilvorsitzenden bestimmte Polizei= 2c. Organe im Muster- 
ungstermin vorzuführen. 
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Im Uebrigen ist eine Gestellung in einem anderen Musterungsbezirk nur ausnahms- 
weise zulässig, wenn Militärpflichtige ohne ihr Verschulden an der Theilnahme an 
dem in ihrem Musterungsbezirk stattgehabten Musterungsgeschäft verhindert waren. 
Bezüglich Mittheilung des Ergebnisses der Musterung der unter Ziffer 6 und 7 Ge- 
nannten an den Zivilvorsitzenden der zuständigen Ersatzkommission siehe § 49,. 
. Sind Entscheidungen über Personen des Beurlaubtenstandes zu fällen (8 64,50), so 
liegt deren Beorderung dem Bezirkskommandeur ob. 
Die in Arbeitshäusern u. s. w untergebrachten Militärpflichti ücksi « 
. s-« gen dürfen ohne Rücksicht auf die 
Dauer der Unterbringung, welche die Landes-Polizeibehörd Z t. in das Heer bezw. 
die Marine eingestellt wasdent r Polizeibehörde gegen sie angeordnet hat, in das H 5 
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