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Sämmtliche Mitglieder der Ersatzkommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Be-
schlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Dem Militär= und Zivilvorsitzenden verbleibt die Pflicht, etwaige ungesetzliche
Entscheidungen zur Kenntniß der vorgesetzten Ersatzbehörden zu bringen.
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Mein-
ungsverschiedenheit die Angelegenheit der Ober-Ersatzkommission zur Entscheidung
vorzulegen.
Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Zivilvorsitzenden
maßgebend.
R. M. G. 8 30,“.
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865.
Entscheidungen der Ersatzkommission.
1. Die Entscheidungen der Ersatzkommission erfolgen nach den im Abschnitt IV enthaltenen
Grundsätzen.
Soll auf Grund der Musterung eine endgültige Entscheidung über einen Militär-
pflichtigen durch die Ober-Ersatzkommission herbeigeführt werden, so müssen alle
Verhältnisse, welche darauf von Einfluß sein können, völlig klargelegt werden.
3. Versuche Militärpflichtiger zur Täuschung unterliegen der Strafbestimmung des § 143
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.
Die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung herbeizuführen, ist Sache des
Zivilvorsitzenden.
4. Ist über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit eines Militärpflichtigen im Musterungs-
termin kein sicheres Urtheil zu gewinnen, so wird der Militärpflichtige, sofern er
nicht weiter zurückgestellt wird, der Ober-Ersatzkommission zur Entscheidung über
etwaige versuchsweise Einstellung vorgestellt.
Bei Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Vorsitzenden ist der Militär-
pflichtige jedenfalls der Ober-Ersatzkommission vorzustellen.
Die seitens der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegten Urkunden
(§ 63, 7) müssen obrigkeitlich beglaubigt sein.
6. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen
hierfür zu stellen, oder ein Zeugniß eines beamteten Arztes beizubringen. Auch darf
das Vorhandensein behaupteter Epilepsie angenommen werden, wenn der Nachweis
derselben in anderer glaubwürdiger Weise geführt ist.
1888. 94
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