Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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voran — und Loosnummern. Die Einrangirung Verzogener findet nach dem Werth 
ihrer Loosnummern im Verhältniß zu den Abschlußnummern statt. 
5. a) Die Loosung der Militärpflichtigen findet in ihrem ersten Militärpflichtjahr statt. 
An derselben nehmen — abgesehen von den unter Ziffer 7 vorgesehenen Aus- 
nahmen — alle in der alphabetischen Liste des laufenden Jahrgangs geführten 
Militärpflichtigen des Aushebungsbezirks, soweit sie bei der Musterung erschienen 
waren oder entschuldigt gefehlt haben, Theil. 
bD) Die bei der Loosung gezogene Nummer verbleibt dem Inhaber während der Dauer 
seiner Militärpflicht. 
c) Abschlußnummer heißt diejenige Loosnummer, deren Inhaber in einem Aus- 
hebungsbezirk in der regelmäßigen durch die Aufeinanderfolge der Loosnummern 
bestimmten Reihenfolge zuletzt ausgehoben ist (siehe Ziffer 14). 
Diese regelmäßige Reihenfolge wird dadurch nicht unterbrochen, daß 
Militärpflichtige durch die Ersatzkommission vorläufig von der Aushebung zurück- 
gestellt werden. 
4) Ist zur Aufbringung des einem Aushebungsbezirks auferlegten Rekrutenantheils 
auf die Ueberzähligen früherer Jahrgänge (Ziffer 2e) zurückgegangen, so gilt 
die bei der Loosung des laufenden Jahres gezogene höchste Nummer zugleich als 
Abschlußnummer ohne Rücksicht darauf, ob zwischen dem zuletzt Ausgehobenen 
des laufenden Jahrgangs und der höchsten Loosnummer sich noch einzelne von 
der Aushebung zurückgestellte Militärpflichtige befinden oder nicht. In solchem 
Falle wird ferner die Abschlußnummer der betreffenden früheren Jahrgänge ent- 
sprechend hinaufgerückt. 
e) Alle vor der Abschlußnummer ihres Jahrgangs stehen bleibende Militärpflichtige 
werden im nächsten Jahre Vorzumerkende (Ziffer 4). 
6. Der Termin, an welchem die Loosung stattfinden soll, wird öffentlich bekannt ge- 
macht. Dieselbe findet in Gegenwart der verstärkten Ersatzkommission statt, nach- 
dem das Musterungsgeschäft im ganzen Aushebungsbezirk beendigt ist. 
Jedem Militärpflichtigen ist das persönliche Erscheinen überlassen. Für die 
nicht Erschienenen wird durch ein Mitglied der Ersatzkommission geloost. 
7. Von der Loosung sind auszuschließen: 
1. die zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten, 
  
*) Beispiel: Ein Vorzumerkender besitzt in dem Musterungsbezirk A, woselbst die Abschlußnummer 
seines Jahrgangs „1200“ ist, die Loosnummer „900“. Derselbe verzieht in den Musterungsbezirk B, 
woselbst die Abschlußnummer desselben Jahrgangs „400“ beträgt. Er wird demnach im Verhältniß 
900: 1200 = X: 400, K — 300, mithin hinter dem Vorzumerkenden einzurangiren sein, welcher im 
Musterungsbezirk B die Loosnummer „300“ befitzt. 
94“
	        
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