Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Hiernach werden die außerordentlichen Mitglieder entlassen. 
3. Die ständigen Mitglieder vergleichen ihre alphabetischen Listen nochmals genau un 
reichen hierauf nach näherer Bestimmung der Ober-Ersatzkommission eine summarisch 
Uebersicht der Ergebnisse des Musterungsgeschäfts an die Ober-Ersatzkommission (z 
Händen des Militärvorsitzenden) ein. 
War der Infanterieoffizier mit Führung der alphabetischen Liste des Bezirke 
kommandeurs im Musterungstermin beauftragt (§ 64, 2), so kann derselbe auch zun 
Vergleichen der Listen noch herangezogen werden. 
Ueber etwaige während des Musterungsgeschäfts bewirkte Einstellung unsichere 
Dienstpflichtiger ist bei Vorlage der Uebersicht Meldung zu erstatten (§ 66, 360). 
4. Hierauf werden in Gemäßheit der Bestimmungen des § 50 die Vorstellungslisten an 
gelegt. Ob dieselben einzusenden oder erst im Aushebungstermin vorzulegen, bestimm 
die Ober-Ersatzkommission. 
Der Vorstellungsliste A sind die betreffenden Ausschließungsscheine, der Vor 
stellungsliste B die Ausmusterungsscheine, der Vorstellungsliste C die Landsturmschein 
beizufügen. 
5. Treten nach Aufstellung der Vorstellungslisten durch Zuzug oder Wegzug der Militär 
pflichtigen 2c. Veränderungen ein, so sind erstere hiernach durch den Zivilvorsitzende 
der Ersatzkommission vor Beginn des Aushebungsgeschäftes bezw. jedes Geschäftstage 
unter Aufnahme einer bezüglichen Bemerkung zu berichtigen. 
Im Uebrigen siehe 8 72,4. 
Abschnitt IX. 
Aushebungsgeschäft. 
869. 
Aushebungsreise. 
1. Der Plan zur Aushebungsreise wird durch die Infanterie-Brigadekommandeure au 
gestellt und den Zivilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommissionen mitgetheilt. 
2. Bei Aufstellung des Reiseplans bleibt zu beachten: 
a) Aufeinanderfolge der Aushebungsbezirke nach ihrer örtlichen Lage, 
b) Rücksichtnahme auf die vorhandenen Eisenbahn-, Dampfschiff- und Chausse 
verbindungen, · 
c)Abhaltungdes Aushebungsgeschäfts soweit thunlich an den Orten, an welch 
die Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen ihren Amtssitz haben, 
6) Rücksichtnahme auf die Zahl der zur Vorstellung gelangenden Militärpflichtige
	        
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