Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 685 — 8609. 
. Bei Ziffer 2d kommt die Zahl der in den Vorstellungslisten D und E, in der Regel 
auch die Zahl der in den Vorstellungslisten B und C enthaltenen Militärpflichtigen 
derart in Betracht, daß aus den Vorstellungslisten D und E im Allgemeinen nicht 
mehr wie 300, aus den Vorstellungslisten B und C nicht mehr wie 600 Militär- 
pflichtige an einem Tage zur Vorstellung gelangen sollen. 
Die in den Vorstellungslisten A enthaltenen Militärpflichtigen werden der Ober- 
Ersatzkommission nur auf besondere Anordnung derselben persönlich vorgestellt. 
Mit Ermächtigung der Ersatzbehörden dritter Instanz darf von persönlicher Vor- 
stellung der in den Vorstellungslisten B und C, b und c enthaltenen Militärpflichtigen 
ausnahmsweise allgemein abgesehen werden. 
Hingegen gelangen die in der Vorstellungsliste C unter a aufgeführten Militär- 
pflichtigen stets zur Vorstellung. 
Im Uebrigen siehe § 72, 2. 
4. Was die Reisezeit anbelangt, so bleibt zu beachten: 
aà) daß jeder Ersatzkommission von Beendigung des Musterungsgeschäfts bis zum 
Eintreffen der Ober-Ersatzkommission genügende Zeit zur Vorbereitung der 
Aushebung bleiben muß, 
b) daß die Aushebung vor der Rekruteneinstellung und möglichst vor dem allgemeinen 
Beginn der Uebungen der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve beendet ist, 
Zo) daß die Infanterie-Brigadekommandeure u. s. w. den Herbstübungen beiwohnen 
können. 
An Sonn= und Festtagen und an Tagen von Reichs= und Landtagswahlen sind 
Aushebungstermine nicht anzuberaumen. 
5. Sind seitens der Zivilvorsitzenden Bedenken gegen den Reiseplan nicht zu erheben, so 
wird derselbe als feststehend den Ersatzbehörden dritter Instanz mitgetheilt. 
Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtfertigt anerkannt, 
Rechnung zu tragen oder es ist die Entscheidung der zuständigen Ersatzbehörde dritter 
Instanz herbeizuführen. 
6. Der Reiseplan der Ober-Ersatzkommission wird den Ersatzkommissionen mitgetheilt. 
Dieser Mittheilung sind etwaige Festsetzungen betreffs der vorläufigen Brigade- 
Ersatzvertheilung anzuschließen (8 55). 
Die Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen machen den Reiseplan amtlich be- 
kannt und sorgen für die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten (§ 60,7. 
Bei Eintritt einer Mobilmachung ist das etwa im Gange befindliche Aushebungs- 
geschäft zu unterbrechen. Das militärische Personal (§ 70, ) kehrt sofort in seine 
Standorte zurück. 
#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.