Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

8 70. 71. — 686 — 
870. 
Berufung des Aushebungspersonals. 
1. Das Aushebungspersonal besteht militärischerseits aus dem Infanterie-Brigade- 
kommandeur u. s. w. mit dem Brigade-Adjutanten u. s. w., dem zuständigen Bezirks- 
kommandeur, einem oberen Militärarzt und dem erforderlichen Unterpersonal. 
Die Zutheilung des oberen Militärarztes wird durch den kommandirenden 
General nach erfolgter Mittheilung des Reiseplans (§ 69, 5) veranlaßt. Die Heran- 
ziehung des militärischen Unterpersonals bestimmt der Infanterie-Brigadekommandeur 
auf Grund des thatsächlichen Bedürfnisses. 
2. Von Seiten des Zivils gehört zum Aushebungspersonal der Zivilvorsitzende und das 
bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission, der Zivilvorsitzende der zuständigen 
Ersatzkommission und das nöthige Schreiber= und Aufsichtspersonal. 
Die Heranziehung der im § 61,3 bezeichneten Personen erfolgt nach Maßgabe 
des Bedürfnisses durch den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission. 
3. Die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung des bürgerlichen Mitgliedes der 
Ober-Ersatzkommission ist Sache des Zivilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission. 
Für jeden Infanterie-Brigadebezirk beziehungsweise für sämmtliche in demselben 
liegenden Gebietstheile eines Bundesstaates fungirt in der Regel nur ein bürger- 
liches Mitglied. 
871. 
Geschäftsordnung der Ober-Ersatzkommission. 
1. Den Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich. 
2. Der Militärvorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen und die 
Vertheilung der ausgehobenen Rekruten auf die verschiedenen Waffengattungen und 
Truppen-(Marine-theile sowie über die Vertheilung der Ersatzreservisten und Marine- 
Ersatzreservisten auf die verschiedenen Waffengattungen 2c. und Marinetheile. Auch 
bezeichnet der Militärvorsitzende diejenigen Ersatzreservisten, welche ihrer Körper- 
beschaffenheit nach vorzugsweise übungsfähig sind (§ 117, 10). Betreffs der Marine- 
Ersatzreservisten siehe § 41, 3 zweiter Absatz 
Um diesen Pflichten genügen zu können, darf er den Brigade-Adjutanten mit 
der Führung der Vorstellungslisten im Aushebungstermin beauftragen. 
3. Auf den Zivilvorsitzenden und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission 
finden die Bestimmungen des 8 64,3 und s sinngemäße Anwendung. 
4. Den im Namen der Ober-Ersatzkommission zu führenden Schriftwechsel hat der 
Militärvorsitzende im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Zivilvorsitzenden 
zu besorgen.
	        
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