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Berufung des Aushebungspersonals.
1. Das Aushebungspersonal besteht militärischerseits aus dem Infanterie-Brigade-
kommandeur u. s. w. mit dem Brigade-Adjutanten u. s. w., dem zuständigen Bezirks-
kommandeur, einem oberen Militärarzt und dem erforderlichen Unterpersonal.
Die Zutheilung des oberen Militärarztes wird durch den kommandirenden
General nach erfolgter Mittheilung des Reiseplans (§ 69, 5) veranlaßt. Die Heran-
ziehung des militärischen Unterpersonals bestimmt der Infanterie-Brigadekommandeur
auf Grund des thatsächlichen Bedürfnisses.
2. Von Seiten des Zivils gehört zum Aushebungspersonal der Zivilvorsitzende und das
bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission, der Zivilvorsitzende der zuständigen
Ersatzkommission und das nöthige Schreiber= und Aufsichtspersonal.
Die Heranziehung der im § 61,3 bezeichneten Personen erfolgt nach Maßgabe
des Bedürfnisses durch den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission.
3. Die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung des bürgerlichen Mitgliedes der
Ober-Ersatzkommission ist Sache des Zivilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission.
Für jeden Infanterie-Brigadebezirk beziehungsweise für sämmtliche in demselben
liegenden Gebietstheile eines Bundesstaates fungirt in der Regel nur ein bürger-
liches Mitglied.
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Geschäftsordnung der Ober-Ersatzkommission.
1. Den Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich.
2. Der Militärvorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen und die
Vertheilung der ausgehobenen Rekruten auf die verschiedenen Waffengattungen und
Truppen-(Marine-theile sowie über die Vertheilung der Ersatzreservisten und Marine-
Ersatzreservisten auf die verschiedenen Waffengattungen 2c. und Marinetheile. Auch
bezeichnet der Militärvorsitzende diejenigen Ersatzreservisten, welche ihrer Körper-
beschaffenheit nach vorzugsweise übungsfähig sind (§ 117, 10). Betreffs der Marine-
Ersatzreservisten siehe § 41, 3 zweiter Absatz
Um diesen Pflichten genügen zu können, darf er den Brigade-Adjutanten mit
der Führung der Vorstellungslisten im Aushebungstermin beauftragen.
3. Auf den Zivilvorsitzenden und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission
finden die Bestimmungen des 8 64,3 und s sinngemäße Anwendung.
4. Den im Namen der Ober-Ersatzkommission zu führenden Schriftwechsel hat der
Militärvorsitzende im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Zivilvorsitzenden
zu besorgen.