Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 687 — 871. 
5. Die Mitglieder der Ober-Ersatzkommission haben gleiches Stimmrecht, ihre Beschlüsse 
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
Dem Militär- und Zivilvorsitzenden verbleibt die Pflicht, etwaige ungesetzliche 
Entscheidungen zur Kenntniß der vorgesetzten Ersatzbehörden zu bringen. 
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei 
Meinungsverschiedenheit die Angelegenheit der Ersatzbehörde dritter Instanz zur 
Entscheidung vorzutragen. 
Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Militärvorsitzenden 
maßgebend. 
R. M. G. 830,5. 
Die Listen und Verhandlungen werden nur von den ständigen Mitgliedern 
unterzeichnet. 
6. Abgesehen von den nach dem Gesetze zulässigen Zurückstellungen (§ 29,1 bis 5), unter- 
liegen die Beschlüsse der Ersatztommission der Revision und endgültigen Entscheidung 
der Ober-Ersatzkommission. Auch müssen derselben alle, sei es im ersten, zweiten 
oder dritten Militärpflichtjahre, von der Ersatzkommission unbegründet befundenen 
Reklamationen ohne Rücksicht darauf, ob seitens der Betheiligten Einspruch erhoben 
ist oder nicht, sowie alle im dritten Militärpflichtjahr als begründet anerkannten Re- 
klamationen vorgelegt werden.) Im Uebrigen siehe § 33, 5 zweiter Absatz. 
7. Im Aushebungstermine getroffene endgültige Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission 
über Militärpflichtige dürfen, — soweit es sich nicht um zulässige Umbestimmungen 
behufs Aufbringung des erforderlichen Ersatzes bezw. Nachersatzes (§ 77) oder um 
Reklamationen handelt, welche erst nach dem Aushebungsgeschäft zur Vorlage oder 
Entscheidung gelangen konnten (§ 81,4) — nur von der Ersatzbehörde dritter In- 
stanz nachträglich geändert werden. 
8. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission steht nur den Militärpflichtigen 
oder ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen (§ 32, 2 und 3) eine Berufung 
an die höheren Instanzen zu. 
Im Uebrigen siehe 8 36,2. 
9. Die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission haben die Pflicht, in einzelnen 
Aushebungsorten eine Rebision der alphabetischen und Restantenlisten der Ersatz- 
kommission vorzunehmen. 
  
*) Es schließt dies nicht aus, daß bei der Prüfung und Entscheidung über die von der Ersatzkom- 
mission als unbegründet zurückgewiesenen, seitens der Betheiligten nicht angefochtenen Reklamationen ein 
mehr summarisches Verfahren eingeführt und damit einer Erschwerung oder Verzögerung des Geschäfts- 
ganges der Ober-Ersatzkommission vorgebeugt werde. 
1888. 95
	        
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