Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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8. 
S1# 
□) 
— 693 — § 76. 
Ueber die erfolgte Zurückstellung wird ihnen seitens genannter Zivilvorsitzenden 
eine vorläufige Bescheinigung ertheilt. 
Beim Musterungsgeschäft wird die Dauer der Zurückstellung in die Loosungs— 
scheine (88 35 und 67) eingetragen. 
Die Schiffermusterungen werden durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommissionen 
unter Hinzuziehung eines Militär= oder Marinearztes abgehalten. 
Das Schiffer-Musterungsgeschäft findet in der Regel in den Aushebungsorten 
(6 72) statt. 
Woselbst schifffahrttreibende Militärpflichtige nicht in größerer Anzahl vorhanden, 
werden Schiffermusterungen nicht anberaumt.?) 
Die Termine für die Schiffermusterungen werden innerhalb des Brigadebezirks durch 
den Infanterie-Brigadekommandeur festgesetzt und durch die Ersatzkommissionen amt- 
lich veröffentlicht. 
Die Termine sind derartig festzusetzen, daß die Einstellung der für die Marine 
auszuhebenden Militärpflichtigen im Anschluß an die Schiffermusterung erfolgen 
kann. 
Die Admiralität theilt bis zum 1. November jedes Jahres den Generalkommandos 
der Küstenbezirke mit, ob und welche Marineärzte für die Schiffermusterungen zur 
Verwendung gelangen können. 
Die Generalkommandos vertheilen die namhaft gemachten Marineärzte auf die 
Infanteriebrigaden. 
Die Infanterie-Brigadekommandeure theilen sie den einzelnen Ersatzkommis- 
sionen zu und benachrichtigen die Admiralität über Ort und Zeit des erforderlichen 
Eintreffens der Marineärzte. 
Wird der Bedarf an Aerzten hierdurch nicht gedeckt, so veranlassen die Infanterie- 
Brigadekommandeure das Nöthige (§ 61, 1). 
876. 
Entscheidungen. 
.Bei den Schiffermusterungen wird über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit der 
schifffahrttreibenden Militärpflichtigen entschieden, sofern solche nicht außertermin- 
lich gemustert werden (§ 78). 
Reklamationen dagegen dürfen in den Schiffer-Musterungsterminen weder 
angebracht noch erörtert werden. Wer auf Grund bürgerlicher Verhältnisse Be- 
rücksichtigungen beansprucht, muß seine Wünsche rechtzeitig beim Musterungs= oder 
  
*) Siehe Anmerkung unter “*) zu § 75,2 (Seite 692).
	        
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