Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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— 699 — 8 81. 
— wenn erforderlich — ihre Aufnahme in ein Militär-(Marine-)lazareth ver— 
anlaßt. 
.Rekruten, auf welche nach ihrer Aushebung die Festsetzungen des § 30,1 Anwendung 
finden, geben ihre Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle ab und treten in die Reihe 
der Militärpflichtigen zurück. 
Der Bezirkskommandeur sorgt für ihre Wiederaufnahme in die Grundlisten. 
Aus nachträglichen Reklamationsgründen können Rekruten, so lange sie noch nicht in 
die Militärverpflegung ausgenommen sind, durch die Ober-Ersatzkommission, welche 
die Aushebung veranlaßt hat, zurückgestellt werden. 
Vorläufige Zurückstellung von Rekruten von der Einstellung aus Reklamations- 
gründen kann nur durch den Infanterie-Brigadekommandeur genehmigt werden. 
Desgleichen vorzeitige Einstellung (d. h. zwischen Aushebung und dem festgesetzten 
Rekruteneinstellungstermin) brotloser Rekruten. 
. Bei der Gestellung müssen die Rekruten für die Reise zum Truppen-(Marine= theil 
mit ausreichenden Oberkleidern, Stiefeln und einem Hemde versehen sein. 
Wer diese Bekleidungsgegenstände wegen Dürftigkeit nicht beschaffen kann, 
wendet sich wegen Beschaffung derselben an den Vorsteher seiner Gemeinde oder des 
gleichartigen Verbandes, in dessen Bezirk er sich bei der Einberufung aufhält. 
. Unter dringenden Umständen werden die nothwendigsten Bekleidungsstücke aus den 
Beständen des nächsten Bezirkskommandos genommen. 
Nach Rekruten, welche sich im Gestellungstermin ohne Entschuldigung nicht stellen, 
werden durch den Bezirkskommandeur sofort Nachforschungen angestellt. Er hat die 
Pflicht, für die Einleitung eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens (§8 80, 3) zu 
sorgen. 
Werden derartige Rekruten später aufgegriffen, so sind dieselben sofort 
— Marinerekruten bei den im § 66, ze bezeichneten Marinetheilen zur Einstellung 
zu bringen. Die aktive Dienstzeit solcher Rekruten wird wie die der unsicheren Dienst- 
pflichtigen berechnet (§ 7,2 sowie Marineordnung). 
Die bei den Schiffermusterungen ausgehobenen und in die Marine einzustellenden 
Rekruten werden brigadeweise gesammelt (8§ 76, 60). 
Als Sammelplätze sind möglichst die Infanterie-Brigadestabsquartiere zu wählen, 
damit der Infanterie-Brigadekommandeur sich ein Urtheil über die getroffene Aus- 
wahl der Rekruten verschaffen und — sofern Prozentmannschaften vorhanden — 
Ausgleiche veranlassen kann. 
Erscheint das Brigadestabsquartier — seiner Lage wegen — zum Sammel- 
platz nicht geeignet, so werden die Marinerekruten den Marinetheilen nach näherer 
Bestimmung des Infanterie-Brigadekommandeurs unmittelbar überwiesen.
	        
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