Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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entsprechenden Kontrole über die spätere Erfüllung der Meldepflicht Mittheilung zu 
machen. 
5. a) Im Uebrigen wird über die Art der späteren Dienstpflicht der zur Disposition der 
Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften durch die Ober-Ersatzkommission beim 
Aushebungsgeschäft Entscheidung getroffen (§ 73, s).) Ist die Entlassung wegen 
Dienstunbrauchbarkeit erfolgt, so darf die Entscheidung in Ausnahmefällen ge- 
legentlich einer durch die Ober-Ersatzkommission zu genehmigenden außertermin- 
lichen Musterung erfolgen (§ 78, 1).7) 
b) Für die Entscheidung sind die Grundsätze maßgebend, nach welchen mit den Militär- 
pflichtigen der entsprechenden Altersklasse verfahren wird. 
c) Haben die unter Ziffer 2 a und b genannten Mannschaften bereits ein Jahr (unter 
Berücksichtigung der im § 7,1 enthaltenen Festsetzung) oder als Einjährig-Frei- 
willige neun Monate gedient, so treten sie — abgesehen von Fällen dauern- 
der Unbrauchbarkeit““) (§ 38) — zum Beurlaubtenstand ihrer Waffe 2c. über 
und dürfen nicht von Neuem für den aktiven Dienst ausgehoben werden, es sei 
denn, daß sie sich der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Entlassung aus dem 
aktiven Dienste begründete, entziehen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet 
haben. ) 
R. M. G. § 55. 
d) Ueber die nach Ziffer 2 entlassenen Mannschaften muß spätestens im fünften 
Militärpflichtjahr endgültig entschieden werden (§ 30, 2). Kann alsdann ihre 
Wiederaushebung zur Erfüllung des Restes der aktiven Dienstzeit mit Rücksicht 
auf die Festsetzung des § 30, 1 noch nicht erfolgen, so treten militärisch aus- 
gebildete Mannschaften zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe 2rc., nicht ausgebildete 
Mannschaften sind auszuschließen (§ 37). Im Uebrigen siehe D. Str. G. § 31. 
  
*) Siehe Anmerkung ) zu § 82, 2V (S. 700). 
**) Einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung der als dauernd invalide anerkannten Mannschaften 
bedarf es in der Regel nicht. 
**“) Bezügliche Entscheidung ist in die Militärpapiere einzutragen. 
#) Wiederheranziehungen derartiger Mannschaften zur Erfüllung des Restes der aktiven Dienstzeit 
unterliegen der Beurtheilung der verstärkten Ersatzkommission (8 64, 5) und der Entscheidung der verstärkten 
Ober-Ersatzkommission (R. M. G. 8§ 30, 4). 
Einer Zusammenberufung der genannten Kommissionen bedarf es nicht; die Beschlußfassung kann im 
Wege des Schriftverkehrs erfolgen. 
ruu Die Wiedereinstellung darf sofort bei dem nächsten Truppen-(Marine= theil derselben Waffe 2c. 
erfolgen.
	        
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