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entsprechenden Kontrole über die spätere Erfüllung der Meldepflicht Mittheilung zu
machen.
5. a) Im Uebrigen wird über die Art der späteren Dienstpflicht der zur Disposition der
Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften durch die Ober-Ersatzkommission beim
Aushebungsgeschäft Entscheidung getroffen (§ 73, s).) Ist die Entlassung wegen
Dienstunbrauchbarkeit erfolgt, so darf die Entscheidung in Ausnahmefällen ge-
legentlich einer durch die Ober-Ersatzkommission zu genehmigenden außertermin-
lichen Musterung erfolgen (§ 78, 1).7)
b) Für die Entscheidung sind die Grundsätze maßgebend, nach welchen mit den Militär-
pflichtigen der entsprechenden Altersklasse verfahren wird.
c) Haben die unter Ziffer 2 a und b genannten Mannschaften bereits ein Jahr (unter
Berücksichtigung der im § 7,1 enthaltenen Festsetzung) oder als Einjährig-Frei-
willige neun Monate gedient, so treten sie — abgesehen von Fällen dauern-
der Unbrauchbarkeit““) (§ 38) — zum Beurlaubtenstand ihrer Waffe 2c. über
und dürfen nicht von Neuem für den aktiven Dienst ausgehoben werden, es sei
denn, daß sie sich der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Entlassung aus dem
aktiven Dienste begründete, entziehen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben. )
R. M. G. § 55.
d) Ueber die nach Ziffer 2 entlassenen Mannschaften muß spätestens im fünften
Militärpflichtjahr endgültig entschieden werden (§ 30, 2). Kann alsdann ihre
Wiederaushebung zur Erfüllung des Restes der aktiven Dienstzeit mit Rücksicht
auf die Festsetzung des § 30, 1 noch nicht erfolgen, so treten militärisch aus-
gebildete Mannschaften zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe 2rc., nicht ausgebildete
Mannschaften sind auszuschließen (§ 37). Im Uebrigen siehe D. Str. G. § 31.
*) Siehe Anmerkung ) zu § 82, 2V (S. 700).
**) Einer nochmaligen ärztlichen Untersuchung der als dauernd invalide anerkannten Mannschaften
bedarf es in der Regel nicht.
**“) Bezügliche Entscheidung ist in die Militärpapiere einzutragen.
#) Wiederheranziehungen derartiger Mannschaften zur Erfüllung des Restes der aktiven Dienstzeit
unterliegen der Beurtheilung der verstärkten Ersatzkommission (8 64, 5) und der Entscheidung der verstärkten
Ober-Ersatzkommission (R. M. G. 8§ 30, 4).
Einer Zusammenberufung der genannten Kommissionen bedarf es nicht; die Beschlußfassung kann im
Wege des Schriftverkehrs erfolgen.
ruu Die Wiedereinstellung darf sofort bei dem nächsten Truppen-(Marine= theil derselben Waffe 2c.
erfolgen.