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Entlassungsgesuche in Folge bürgerlicher Verhältnisse.
. Gesuche um Entlassung im aktiven Dienst befindlicher Mannschaften können auf Grund
der Festsetzungen des § 32, 2,, bis e gestellt und berücksichtigt werden.
.Die zur Begründung des Entlassungsgesuchs vorgetragenen Verhältnisse dürfen, sofern
es sich nicht um eine Berufung an die höhere Instanz handelt (§ 71, 8), erst nach
der Aushebung eingetreten sein.
Handelt es sich um eine Berufung (§ 71, ), so steht die Entscheidung lediglich der Er-
satzbehörde dritter Instanz zu, in deren Bereich die angefochtene Entscheidung ge-
troffen ist.
Findet die genannte Ersatzbehörde die Berufung begründet, so ist — sofern
der Reklamirte seiner Dienstpflicht in einem anderen Korpsbezirk u. s. w. genügt —
dem an den kommandirenden General des letzteren bezw. an den Chef der Admiraliät
von derselben zu richtenden Ansuchen auf Entlassung ohne weitere Prüfung Folge zu
geben.
Handelt es sich dagegen um einen neuen, bis dahin noch nicht gestellten Entlassungs-
antrag, so entscheidet über die Zulässigkeit des Gesuchs, nach Begutachtung der Ver-
hältnisse durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission desjenigen Bezirks, in
welchem die reklamirenden Eltern 2c. wohnen, der kommandirende General desjenigen
Armeekorps, in welchem der Reklamirte seiner aktiven Dienstpflicht genügt, — bei
Marinemannschaften der Chef der Admiralität — in Gemeinschaft mit der in der
dritten Instanz fungirenden Zivilbehörde des Heimathsbezirkes des Reklamirten.
.d Die vorzeitige Entlassung von Mannschaften, welche als unsichere Dienstpflichtige ein-
gestellt sind, darf bei Voraussetzung der allerdringendsten Verhältnisse nur ausnahms-
weise von den unter Ziffer 3 und 4 genannten Dienststellen genehmigt werden.
Ueber Beurlaubung solcher Mannschaften zur Disposition der Truppen-(Marine-)
theile siehe Heer= bezw. Marineordnung.
Die Entlassung eines Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungs-
termin, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung
nothwendig macht.
Wenn in einzelnen Fällen besondere, im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeits-
gründe vorliegen, so kann die vorzeitige Entlassung durch das zuständige Kriegs-
ministerium bezw. den Chef der Admiralität in Gemeinschaft mit der obersten Zivil-
Verwaltungsbehörde des Heimathsbezirks des Reklamirten genehmigt werden.
*) In Sachsen entscheidet die Ober-Rekrutirungsbehörde, in Württemberg der Ober-Rekrutirungsrath.