Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 707 — 889. 
Der Ausweis hierüber erfolgt durch das von der zuständigen Behörde aus— 
gestellte Zeugniß über die Befähigung zum Seesteuermann. 
889. 
Nachsuchung der Berechtigung. 
1. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im Allgemeinen nicht vor 
vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, 
sofern es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Er- 
satzbehörde dritter Instanz zugelassen werden, doch hat in solchem Falle die Aus- 
händigung des Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre zu erfolgen. 
Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Beibringung der für die Ertheilung 
des Berechtigungsscheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts 
spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (§ 22,2) bei der Prüfungs- 
kommission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Be- 
rechtigungsschein ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz 
ertheilt werden. 
2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige 
nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§§8 25 
und 20). 
3. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar 
des ersten Militärpflichtjahres bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungs- 
kommission schriftlich zu melden. 
Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten Militärpflichtjahres ein- 
gehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungskommission berücksichtigt 
werden (Ziffer 1). 
4. Der Meldung (Ziffer 3) sind beizufügen: 
a) ein Geburtszeugniß, 
b) eine Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkeit, den Frei- 
willigen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, 
sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen.) Die Fähig- 
keit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen. 
c) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gym- 
nasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real- 
progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten 
  
*) Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligungserklärung des Vaters 
oder Vormundes (§ 15,4).
	        
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