Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

889. — 708 — 
Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen 
Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde aus— 
zustellen ist. 
Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen. 
Ist die Ertheilung eines Unbescholtenheitszeugnisses wegen erfolgter Bestrafung 
versagt, und ist aus der Art des Vergehens und der dabei in Betracht kommenden 
Nebenumstände unter gleichzeitiger Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Be- 
treffenden Anlaß zu einer milderen Beurtheilung gegeben, auch die sonstige Führung 
des Bestraften eine gute gewesen, so kann derselbe durch die Ersatzbehörde dritter 
Instanz von Beibringung des Unbescholtenheitszeugnisses befreit werden. 
5. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst 
noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen 
(5§ 90) oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungskommission (§ 91) 
geschehen. 
Der Meldung bei der Prüfungskommission sind daher entweder 
u) die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen 
werden kann, beizufügen; oder 
b) es ist zu erwähnen, daß dieselben nachfolgen, in welchem Falle die Einreichung 
bis zum 1. April ausgesetzt werden darf; oder 
Zc) es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. 
In diesem Falle ist ferner anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der 
sich Meldende geprüft sein will (Anlage 2, §& 1). Auch hat der sich Meldende 
einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufügen. 
6. Von dem Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung dürfen durch die Ersatzbehörden 
dritter Instanz entbunden werden: 
a) junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissenschaft oder Kunst oder in 
einer anderen dem Gemeinwesen zu Gute kommenden Thätigkeit besonders 
auszeichnen, 
b) kunstverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der Art ihrer Thätigkeit 
Hervorragendes leisten, 
c) zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen. 
NVersonen, welche auf eine derartige Berücksichtigung Anspruch machen, haben 
ihrer Meldung die erforderlichen amtlich beglaubigten Zeugnisse beizufügen. Die- 
selben sind nur einer Prüfung in den Elementarkenntnissen zu unterwerfen, nach 
deren Ausfall die Ersatzbehörde dritter Instanz entscheidet, ob der Berechtigungs- 
schein zu ertheilen ist oder nicht.
	        
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