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Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen
Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde aus—
zustellen ist.
Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen.
Ist die Ertheilung eines Unbescholtenheitszeugnisses wegen erfolgter Bestrafung
versagt, und ist aus der Art des Vergehens und der dabei in Betracht kommenden
Nebenumstände unter gleichzeitiger Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Be-
treffenden Anlaß zu einer milderen Beurtheilung gegeben, auch die sonstige Führung
des Bestraften eine gute gewesen, so kann derselbe durch die Ersatzbehörde dritter
Instanz von Beibringung des Unbescholtenheitszeugnisses befreit werden.
5. Außerdem bleibt die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst
noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schulzeugnissen
(5§ 90) oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungskommission (§ 91)
geschehen.
Der Meldung bei der Prüfungskommission sind daher entweder
u) die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen
werden kann, beizufügen; oder
b) es ist zu erwähnen, daß dieselben nachfolgen, in welchem Falle die Einreichung
bis zum 1. April ausgesetzt werden darf; oder
Zc) es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen.
In diesem Falle ist ferner anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der
sich Meldende geprüft sein will (Anlage 2, §& 1). Auch hat der sich Meldende
einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufügen.
6. Von dem Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung dürfen durch die Ersatzbehörden
dritter Instanz entbunden werden:
a) junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissenschaft oder Kunst oder in
einer anderen dem Gemeinwesen zu Gute kommenden Thätigkeit besonders
auszeichnen,
b) kunstverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der Art ihrer Thätigkeit
Hervorragendes leisten,
c) zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen.
NVersonen, welche auf eine derartige Berücksichtigung Anspruch machen, haben
ihrer Meldung die erforderlichen amtlich beglaubigten Zeugnisse beizufügen. Die-
selben sind nur einer Prüfung in den Elementarkenntnissen zu unterwerfen, nach
deren Ausfall die Ersatzbehörde dritter Instanz entscheidet, ob der Berechtigungs-
schein zu ertheilen ist oder nicht.