Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

§ 93. — 712 — 
b) Im Uebrigen siehe 8 29,1, zweiter Absatz. 
c) Die Zurückstellung muß rechtzeitig bei derjenigen Ersatzkommission nachgesucht 
werden, welche die erste Zurückstellung verfügt hat. 
d) Die Einreichung eines Gesuchs um weitere Zurückstellung entbindet nicht von der 
Verpflichtung der Meldung zum Dienstantritt bei einem Truppen-(Marine-theil 
(Ziffer 8). 
Z0) Bedürfen Zurückstellungsanträge der Entscheidung der Ministerialinstanz (§ 29, ), 
so sind die Berechtigungsscheine den Militärpflichtigen mit der Weisung zurück- 
zugeben, sich gleichwohl bei einem Truppen-(Marine-theil zum Dienstantritt 
(siehe 0) anzumelden, wenn die Entscheidung nicht vor Ablauf der gewährten 
Zurückstellung eintrifft. 
Die Ersatzkommissionen haben solchen Anträgen Abschrift des Berechtigungs- 
scheins oder einen Auszug aus demselben beizufügen; Letzterer muß 
Name, 1 
Zeit und Ort der Geburt, des Militärpflichtigen, 
verfügte Zurückstellungen, . 
event. stattgehabte Wiederverleihung der Berechtigung, 
Meldung beim Truppen-(Marine-#theil, 
Entscheidung der Ober-Ersatzkommission u. s. w., 
enthalten. 
7. a) Die verfügte Zurückstellung wird auf dem Berechtigungsscheine vermerkt. 
Befähigungszeugnisse zum Seesteuermann sind mit einem derartigen Vermerk 
nicht zu versehen, es ist vielmehr eine besondere Bescheinigung darüber aus- 
zustellen. 
b) Jede Zurückstellung wird von der Ersatzkommission (Ziffer 2) in einer zu diesem 
Zweck angelegten Hülfsliste (§ 57,7) geführt und der Ersatzkommission des 
Geburtsortes behufs Kontrole in den Grundlisten mitgetheilt. 
Eine Aufnahme des zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten in die 
Grundlisten der erstgenannten Ersatzkommission findet nur statt, sofern dieselbe 
gleichzeitig die des Geburtsortes des Berechtigten ist. 
8. Wer den Zeitraum der ihm gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich 
zum Dienstantritt zu melden, oder nach Annahme zum Dienst sich rechtzeitig zum 
Dienstantritt zu stellen, verliert die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. 
Letztere darf nur ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz, welche 
der unter Ziffer 6e bezeichneten Ersatzkommission vorgesetzt ist, bezw., falls die 
Berechtigung durch das Befähigungszengniß zum Seesteuermann nachgewiesen war, 
durch den Chef der Admiralität wieder verliehen werden.
	        
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