Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

894. — 714 — 
3. Der Kommandeur des Truppentheils veranlaßt die ärztliche Untersuchung des sich 
Meldenden, sowie bei vorhandener Tauglichkeit und moralischer Würdigkeit (§ 93,,) 
seine Einstellung unter Berücksichtigung der bestimmten Termine. 
In größeren Garnisonen erfolgt nach Anordnung des Generalkommandos die 
Vertheilung der Freiwilligen auf die Truppentheile der gewählten Waffengattung 
durch die denselben vorgesetzte Militärbehörde. 
Die Truppen der Feldartillerie und des Trains sind in Orten, wo außerdem 
Truppen zu Fuß garnisoniren, zur Annahme Einjährig-Freiwilliger nur insoweit 
verpflichtet, als die Zahl von vier Einjährig-Freiwilligen bei jeder Batterie und 
Kompagnie nicht überschritten wird. 
G. v. 6. 5. 80. Trt. II. 8 14. 
4. Kann die Einstellung erst später erfolgen, so wird der Freiwillige angenommen und 
ihm die Annahme auf dem Berechtigungsschein bescheinigt.) 
Im Uebrigen siehe Ziffer 13 und § 93, s. 
5. Wird der sich meldende Freiwillige trotz zulässig geringster Anforderungen an seine 
Körperbeschaffenheit für untauglich erachtet, so wird er vom Kommandeur des 
Truppentheils, bei welchem er sich gemeldet hat, abgewiesen und gemäß Ziffer 6 
und 7 belehrt. 
6. Ist der Freiwillige nur für die von ihm gewählte Waffengattung) untauglich, so 
wird dies unter Angabe des Grundes vom Truppentheile auf dem Berechtigungsschein 
vermerkt, und darf der Freiwillige sich, wenn er die Mittel hierzu hat, bei einem 
Truppentheil derjenigen Waffengattung melden, für welche er nach Ausweis der 
Gründe seiner Abweisung tauglich erscheint. 
Ein Grund zur Abweisung darf in diesem Falle nicht darin gefunden werden, 
daß die unter Ziffer 1 genannten Termine bis zu 14 Tagen überschritten sind. 
Wird er auch bei diesem Truppentheil wegen Untauglichkeit abgewiesen, so ver- 
fährt er nach Ziffer 7 a. 
7. a) Die von den Truppentheilen als untauglich abgewiesenen Freiwilligen melden sich 
innerhalb vier Wochen bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres 
Aufenthaltsorts. Dieser beordert sie zur Vorstellung vor der Ober-Ersatz- 
kommission beim Aushebungsgeschäft (§ 72, 1„).) 
  
*) Gesuchen um Wiederabstandnahme von der Einstellung darf seitens der Truppen-(Marine-theile 
entsprochen werden, sofern dem zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten ein über den Zeitpunkt der 
in Aussicht genommenen Einstellung hinausreichender Ausstand (Zurückstellung) ertheilt war (§ 93, bezw. 7) 
oder in glaubhafter Weise der Nachweis geführt wird, daß der Betreffende bei einem anderen Truppen- 
(Marine-theile einzutreten beabsichtigt. 
· )Im Sinne dieser Bestimmung ist die schwere Kavallerie einerseits und die leichte Kavallerie anderer— 
seits als je eine besondere Waffengattung anzusehen. 
) Sofern der Freiwillige noch weiteren Ausstand besitzt und sich vor Ablauf desselben noch einmal
	        
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