Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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In dringenden Fällen darf eine außerterminliche Musterung und eine auf 
das Ergebniß derselben begründete Entscheidung der Ober-Ersatzkommission herbei- 
geführt werden. 
Unterlassung der angeordneten Meldung hat, sofern damit eine Ueber- 
schreitung des Ausstandszeitpunktes verbunden ist (§ 93, 3 bezw. 7 a), die Bestrafung 
wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 26,5 und 29,6 nach 
Maßgabe des § 26,v zur Folge. 
b) Die Truppentheile, welche sich meldende Freiwillige wegen Untauglichkeit abweisen 
(Ziffer 5), nehmen denselben, sofern nicht Ziffer 6 Abs. 1 Platz greift, den Be- 
rechtigungsschein ab, vermerken auf diesem die Gründe der Abweisung und ver- 
anlassen die Uebersendung an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des 
Aufenthaltsorts. 
Es ist daher seitens des abgewiesenen Freiwilligen dem Truppentheil der 
Aufenthaltsort bezw. der Ort, an welchem derselbe innerhalb der nächsten vier 
Wochen einen solchen zu nehmen gedenkt, anzugeben. 
8. a) Die Ober-Ersatzkommission entscheidet nach den allgemein gültigen Grundsätzen. 
b) Findet sie einen von den Truppen abgewiesenen Freiwilligen tauglich, so wird er 
für eine bestimmte oder für mehrere bezw. für alle Waffengattungen bezeichnet 
und muß von jedem Truppentheil derselben angenommen werden. 
Wer für den Dienst zu Pferde bezeichnet ist, aber nicht die Mittel hierzu 
hat, muß auch bei der Infanterie angenommen werden. 
c) Findet die Ober-Ersatzkommission mit Ausstand versehene Freiwillige zeitig un- 
tauglich und kann, weil dieselben noch nicht im dritten Militärpflichtjahre stehen, 
über sie noch nicht endgültig entscheiden, so treten dieselben ohne Weiteres 
wieder in den Genuß der Zurückstellung. 
Spätestens mit Ablauf letzterer haben sich solche Freiwillige nochmals bei 
einem Truppen-(Marine-theil zum Dienstantritt zu melden und, falls sie wiederum 
als untauglich abgewiesen werden, von Neuem der Vorschrift der Ziffer 7 a nach- 
zukommen. 
d) Befinden sich die zur Vorstellung gelangenden Freiwilligen noch nicht im militär- 
pflichtigen Alter, so ist zu unterscheiden: 
  
bei einem Truppen-(Marine-ttheil zum Dienstantritt zu melden wünscht, darf auf seinen Antrag die end- 
gültige Entscheidung hinausgeschoben und von der Vorstellung vor der Ober-Ersatzkommission Abstand ge- 
nommen werden (8 26,c). In gleicher Weise kann auch auf die Vorstellung solcher Freiwilligen verzichtet 
werden, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden (siehe Ziffer 8ch. 
Der Berechtigungsschein ist von der Erfatzkommission mit bezüglichem Vermerk zu versehen.
	        
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