§ 99. 100. — 720 —
899.
Reklamationen.
1. Alle Reklamationen bei der Einberufung sind unzulässig.
Vorläufige Zurückstellungen, die seitens der Ersatzkommissionen ausgesprochen werden,
haben nur so lange Gültigkeit, als der Bedarf an Mannschaften anderweitig gedeckt
werden kann.
3. Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, können nur im
äußersten Nothfall reklamirt werden. Ueber die Zulässigkeit befindet die Ersatz-
behörde dritter Instanz, jedoch bleibt die Entscheidung über die Ausführbarkeit der
Rückkehr in die Heimath lediglich dem Ermessen des kommandirenden Generals des
mobilen Armeekorps und der mit gleichen Befugnissen versehenen Militärbefehls-
haber anheimgestellt.
Im Allgemeinen ist nur Versetzung zu einem Ersatztruppentheil und zeitweise
Beurlaubung gestattet.
Sofortige Entlassungen können nur durch das zuständige Kriegsministerium oder
das Generalkommando der Marine ausnahmsweise verfügt werden.
E
Abschnitt XVI.
Landsturm.
8100.
Allgemeines.
1. Ueber Landsturmpflicht und Aufruf des Landsturms siehe § 20.
JNachdem der Aufruf ergangen ist, finden auf die von demselben betroffenen Land-
sturmpflichtigen die für die Landwehr (Seewehr) geltenden Vorschriften Anwendung.
Insbesondere sind die Aufgerufenen den Militär-Strafgesetzen und der Disziplinar-
Strafordnung unterworfen.
Ges. v. 11. 2. 88. Art. II. 26.
3. a) Die vom Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen, welche sich im Auslande auf-
halten, haben in das Inland zurückzukehren, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich
befreit waren.
b) Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsbescheinigungen nachweisen, daß sie in
einem außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als
Kaufmann, Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer
ihres Aufenthaltes außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden
werden.
Ges. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 28.
1—