Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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vertretenden Generalkommandos zunächst zur Musterung heranzuziehen sind (Ziffer 1), 
mit Ausnahme 
a) der von der Gestellung ausdrücklich Befreiten (8 100,8); siehe auch Ziffer 10 
vierter Absatz; 
b) der vom Dienst im Heer und der Marine Ausgemusterten (88 20, 10 und 
100,4); 
Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel u. s. w. sind vom persönlichen Erscheinen 
entbunden. 
Etwaige Papiere über die von den Ersatzbehörden erhaltenen Entscheidungen 
bezw. etwaige Militärpapiere sind mitzubringen. 
6. Bei der Musterung wird über Würdigkeit (§ 20, 11), Tauglichkeit (Ziffer 7) und 
Abkömmlichkeit (Ziffer 9 und 10) entschieden. 
Unwürdige (§ 20, 11) werden vom Dienst im Landsturm ausgeschlossen. Die 
Militärpapiere derselben sind mit einem bezüglichen Vermerk zu versehen, oder es 
ist eine besondere Bescheinigung (nur unterstempelt) hierüber zu ertheilen. 
Alle Tauglichen und Abkömmlichen sind auszuheben. Eine Loosung findet 
nicht statt. 
7. Eine ärztliche Untersuchung der Landsturmpflichtigen im Musterungstermine findet 
nur insoweit statt, als Zweifel über die körperliche Tauglichkeit vorliegen. 
Der Militärvorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit und Auswahl für die 
verschiedenen Waffengattungen u. s. w. 
Ein bestimmtes Körpermaß ist nicht vorgeschrieben. Die körperliche Tauglich- 
keit für den militärischen Dienst ist von bestimmten Bedingungen nicht abhängig 
(W. G. § 1, Abf. 2). 
Für die Marine sind Landsturmpflichtige nur in den Bezirken des I., II., IX. 
und AX. Armeekorps, und auch da nur solche auszuheben, welche Maschinisten, 
Maschinistengehülfen und Heizer von See= und Flußdampfern sind. 
Landsturmpflichtige, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporations- 
rechten innerhalb des Reichsgebiets bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, 
werden nicht zum Dienst mit der Waffe, sondern zur Verwendung in der Kranken- 
pflege und Seelsorge ausgehoben. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 29 und R. M. G. 8 65. 
8. Wer weder zum Dienst mit der Waffe noch zum Dienst ohne Waffe, und im Be- 
sonderen zu einer militärischen Dienstleistung und Arbeit, welche seinem bürger- 
lichen Beruf entspricht, tauglich ist, wird ausgemustert. Die Ausgemusterten sind 
von allen militärischen Pflichten befreit.
	        
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