Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 725 — 104. 
13. Außerterminliche Musterungen Landsturmpflichtiger finden beim Bezirkskommando 
statt. 
Betreffs Einstellung brotloser oder unsicherer Landsturmpflichtiger findet 597,7 
Anwendung. 
8 104. 
Kontrole und Einberufung der ausgehobenen unausgebildeten 
Landsturmpflichtigen. 
1. Die Kontrole der ausgehobenen Landsturmpflichtigen bis zur Einberufung richtet sich 
nach den für die Landwehr (Seewehr) bestehenden Bestimmungen; dieselben sind 
durch die Bezirkskommandos öffentlich bekannt zu machen. 
Einen schriftlichen Ausweis erhalten die ausgehobenen Landsturmpflichtigen nicht. 
Sobald das militärische Interesse es fordert, sind Kontrolversammlungen ab— 
zuhalten. 
Mit der Auflösung des Landsturms hört auch für die ausgehobenen, jedoch noch 
nicht einberufenen Landsturmpflichtigen jede militärische Verpflichtung auf. 
2. Das stellvertretende Generalkommando) bezw. die Admiralität bestimmt je nach Be- 
darf die Zahl der für jede Waffengattung u. s. w. einzuberufenden Landsturm- 
pflichtigen. 3 
3. Die Einberufung erfolgt mittelst Gestellungsbefehls oder öffentlicher Bekanntmachung 
durch das Bezirkskommando, welchem nach beendigter Musterung die Landsturmrollen 
zu übergeben sind. 
Ueber die Reihenfolge der Einberufung entscheidet unter den ausgehobenen 
Landsturmpflichtigen derselben Jahresklasse zunächst das militärische Interesse, dem- 
nächst der Grad der Tauglichkeit und schließlich die Abkömmlichkeit. 
In ältere Jahresklassen darf nur dann gegriffen werden, wenn die jüngeren 
den Bedarf an Mannschaften überhaupt, oder an Mannschaften einzelner Waffen 
u. s. w. nicht aufzubringen vermögen. 
  
) In Sachsen das Kriegsministerium unter Anhörung des stellvertretenden Generalkommandos. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.