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13. Außerterminliche Musterungen Landsturmpflichtiger finden beim Bezirkskommando
statt.
Betreffs Einstellung brotloser oder unsicherer Landsturmpflichtiger findet 597,7
Anwendung.
8 104.
Kontrole und Einberufung der ausgehobenen unausgebildeten
Landsturmpflichtigen.
1. Die Kontrole der ausgehobenen Landsturmpflichtigen bis zur Einberufung richtet sich
nach den für die Landwehr (Seewehr) bestehenden Bestimmungen; dieselben sind
durch die Bezirkskommandos öffentlich bekannt zu machen.
Einen schriftlichen Ausweis erhalten die ausgehobenen Landsturmpflichtigen nicht.
Sobald das militärische Interesse es fordert, sind Kontrolversammlungen ab—
zuhalten.
Mit der Auflösung des Landsturms hört auch für die ausgehobenen, jedoch noch
nicht einberufenen Landsturmpflichtigen jede militärische Verpflichtung auf.
2. Das stellvertretende Generalkommando) bezw. die Admiralität bestimmt je nach Be-
darf die Zahl der für jede Waffengattung u. s. w. einzuberufenden Landsturm-
pflichtigen. 3
3. Die Einberufung erfolgt mittelst Gestellungsbefehls oder öffentlicher Bekanntmachung
durch das Bezirkskommando, welchem nach beendigter Musterung die Landsturmrollen
zu übergeben sind.
Ueber die Reihenfolge der Einberufung entscheidet unter den ausgehobenen
Landsturmpflichtigen derselben Jahresklasse zunächst das militärische Interesse, dem-
nächst der Grad der Tauglichkeit und schließlich die Abkömmlichkeit.
In ältere Jahresklassen darf nur dann gegriffen werden, wenn die jüngeren
den Bedarf an Mannschaften überhaupt, oder an Mannschaften einzelner Waffen
u. s. w. nicht aufzubringen vermögen.
) In Sachsen das Kriegsministerium unter Anhörung des stellvertretenden Generalkommandos.