Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

8111. — 732 — 
Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer 
Vorgesetzten und namentlich Gestellungsbefehle ihnen jederzeit zugestellt werden 
können. 
Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten oder wenn sie in Militäruniform 
erscheinen, sind sie der militärischen Disziplin unterworfen. 
R. M. G. 8 57. 
2. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen 
Personen des Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben. 
R. M. G. 8 58. 
3. Im Frieden können Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und See- 
wehr, sowie der Ersatzreserve und Marine-Ersatz-Reserve, welche nach außereuro- 
päischen Ländern gehen wollen, unter Befreiung von den gewöhnlichen Dienst- 
obliegenheiten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobil- 
machung, auf zwei Jahre beurlaubt werden. 
R. M. G. 8 59. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§ 11 und 20. 
Dieser Urlaub wird durch die Bezirkskommandos ertheilt. 
Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte des Beurlaubtenstandes 
können unter gleichen Verhältnissen durch den Infanterie-Brigadekommandeur be- 
urlaubt werden. 
Wer keinen Urlaub nachsucht oder erhält, ist zwar in der Wahl seines Auf- 
enthaltsorts in Friedenszeiten nicht beschränkt, muß jedoch die gewöhnlichen Dienst- 
obliegenheiten erfüllen. (Siehe Ziffer 6.) 
4. Weist ein auf Grund der unter Ziffer 3 enthaltenen Bestimmungen Beurlaubter durch 
Konsulatsbescheinigungen nach, daß er sich in einem außereuropäischen Lande eine 
feste“) Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender 2c. erworben hat, so kann der 
Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militärverhältniß und unter gleichzeitiger Be- 
freiung von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. Auf 
die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese Be- 
stimmung keine Anwendung. 
R. M. G. 8§ 59. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§ 11 und 20. 
Für Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots bedarf es des 
vorerwähnten Nachweises nur dahin, daß sie eine ihren Lebensunterhalt sichernde 
) Gesuche von Personen, welche kein eigenes Geschäft oder Gewerbe betreiben, vielmehr als Ange- 
stellte in einem Geschäft oder Gewerbe eine abhängige Stellung bekleiden, können dann Berücksichtigung 
finden, wenn in der Konsulatsbescheinigung neben der genauen Bezeichnung der Art der Stellung beschei- 
nigt wird, daß die Eigenartigkeit der kaufmännischen 2c. Verhältnisse des betreffenden Landes bezw. der 
betreffenden Stellung selbst die letztere, ungeachtet ihrer Abhängigkeit und der Unbestimmtheit ihrer Dauer, 
dennoch als feste Stellung kennzeichnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.