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Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer
Vorgesetzten und namentlich Gestellungsbefehle ihnen jederzeit zugestellt werden
können.
Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten oder wenn sie in Militäruniform
erscheinen, sind sie der militärischen Disziplin unterworfen.
R. M. G. 8 57.
2. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen
Personen des Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben.
R. M. G. 8 58.
3. Im Frieden können Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und See-
wehr, sowie der Ersatzreserve und Marine-Ersatz-Reserve, welche nach außereuro-
päischen Ländern gehen wollen, unter Befreiung von den gewöhnlichen Dienst-
obliegenheiten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobil-
machung, auf zwei Jahre beurlaubt werden.
R. M. G. 8 59. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§ 11 und 20.
Dieser Urlaub wird durch die Bezirkskommandos ertheilt.
Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte des Beurlaubtenstandes
können unter gleichen Verhältnissen durch den Infanterie-Brigadekommandeur be-
urlaubt werden.
Wer keinen Urlaub nachsucht oder erhält, ist zwar in der Wahl seines Auf-
enthaltsorts in Friedenszeiten nicht beschränkt, muß jedoch die gewöhnlichen Dienst-
obliegenheiten erfüllen. (Siehe Ziffer 6.)
4. Weist ein auf Grund der unter Ziffer 3 enthaltenen Bestimmungen Beurlaubter durch
Konsulatsbescheinigungen nach, daß er sich in einem außereuropäischen Lande eine
feste“) Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender 2c. erworben hat, so kann der
Urlaub bis zur Entlassung aus dem Militärverhältniß und unter gleichzeitiger Be-
freiung von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. Auf
die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese Be-
stimmung keine Anwendung.
R. M. G. 8§ 59. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§ 11 und 20.
Für Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots bedarf es des
vorerwähnten Nachweises nur dahin, daß sie eine ihren Lebensunterhalt sichernde
) Gesuche von Personen, welche kein eigenes Geschäft oder Gewerbe betreiben, vielmehr als Ange-
stellte in einem Geschäft oder Gewerbe eine abhängige Stellung bekleiden, können dann Berücksichtigung
finden, wenn in der Konsulatsbescheinigung neben der genauen Bezeichnung der Art der Stellung beschei-
nigt wird, daß die Eigenartigkeit der kaufmännischen 2c. Verhältnisse des betreffenden Landes bezw. der
betreffenden Stellung selbst die letztere, ungeachtet ihrer Abhängigkeit und der Unbestimmtheit ihrer Dauer,
dennoch als feste Stellung kennzeichnet.