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8. Die Offiziere der Landwehr ersten Aufgebots sind zu Uebungen bei Linientruppen—
theilen allein behufs Darlegung ihrer Befähigung zur Weiterbeförderung, im
Uebrigen aber nur zu den gewöhnlichen Uebungen der Landwehr heranzuziehen.
W. G. § 12.
Finden die gewöhnlichen Uebungen der Landwehr bei den Linientruppentheilen
statt (Ziffer 2, dritter Absatz), so sind die Landwehroffiziere ebenfalls zu diesen
heranzuziehen.
9. Die Einberufung zu den Uebungen erfolgt durch die kommandirenden Generale.
W. G. § 8.
10. Befreiungen von den Uebungen auf Grund häuslicher, gewerblicher oder amtlicher
Verhältnisse können bei Mannschaften ausschließlich der Offizieraspiranten durch die
Bezirkskommandos, bei Offizieren und Offizieraspiranten nur durch die General=
kommandos bezw. obersten Waffenbehörden, welchen die Offiziere u. s. w. angehören,
unter Mittheilung an den kommandirenden General, durch welchen die Einberufung
erfolgt ist (Ziffer 9), verfügt werden.
Handelt es sich um eine nach bereits angetretener Uebung beantragte Befreiung
(Abkürzung der Uebung), so ist zur Entscheidung bei Mannschaften ausschließlich
Offizieraspiranten der Kommandeur des Truppentheils 2c., eventuell nach Anhörung
des Bezirkskommandos, bei Offizieren und Offizieraspiranten der kommandirende
General desjenigen Armeekorps bezw. die oberste Waffenbehörde zuständig, welcher
der Truppentheil 2c. angehört, bei dem die Uebung stattfindet. Dem kommandiren-
den General, welcher die Uebung verfügt hat (Ziffer 9), ist von der Befreiung
Mittheilung zu machen.
11. Die Bestimmungen über die Uebungen der Offiziere und Mannschaften der Marine-
reserve und Seewehr ersten Aufgebots sind in der Marineordnung enthalten.
§ 117.
Uebungen der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve.
1. Die Ersatzreservisten sind im Frieden zur Ableistung von drei Uebungen verpflichtet,
von denen die erste zehn Wochen, die zweite sechs Wochen und die dritte vier Wochen
dauert.
2. Die Heranziehung zur ersten Uebung erfolgt in der Regel innerhalb eines Jahres
nach Ueberweisung zur Ersatzreserve. Den Ersatzreservisten, welche zur ersten
Uebung einberufen werden sollen, ist, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen,
der Gestellungstag bis zum 15. Juli des betreffenden Kalenderjahres bekannt zu
machen.
3. Schifffahrttreibenden Mannschaften und solchen Ersatzreservisten, welche auf ihren
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