Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 745 — § 118. 
!) Von der Annahme zur Uebung hat der Truppentheil das den Ersatzreservisten 
kontrolirende Bezirkskommando sofort zu benachrichtigen. 
8) Verspätete Anträge — sowohl um die Ertheilung der Berechtigung zur freien 
Wahl des Truppentheils (siehe b), als auch um Annahme bei einem solchen 
(siehe 4) — werden grundsätzlich abgewiesen, sofern die Nichtinnehaltung des 
Termins zur Meldung beim Truppentheil nicht durch den Zeitpunkt der Ueber- 
weisung zur Ersatzreserve bedingt wurde. 
6. Tritt während der Ableistung einer Uebung durch eigenes Verschulden oder im 
eigenen Interesse der Uebenden eine Unterbrechung ein, so kommt die Zeit der 
letzteren auf die Uebungszeit nicht in Anrechnung. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 13. 
Ersatzreservisten, welche das 3 2. Lebensjahr überschritten haben, werden zu Uebungen 
nicht mehr herangezogen. 
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche 
a) in Folge eigenen Verschuldens verspätet der Ersatzreserve überwiesen, 
b) wegen Kontrolentziehung in jüngere Jahresklassen zurückversetzt oder 
) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergehenden Uebung befreit worden sind. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 14. 
8. Die schifffahrttreibenden Ersatzreservisten sollen zu Uebungen im Sommer nicht ein- 
gezogen werden. 
K. G. § 4. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 11. 
9. In Betreff der Einberufungen zu den Uebungen und Befreiungen von denselben 
findet die Bestimmung des § 116, 9 und 10 sinngemäße Anwendung. 
10. Bei der Heranziehung der Ersatzreservisten zu den Uebungen ist, soweit die militä- 
rischen Interessen es gestatten, unter den vorzugsweise übungsfähig bezeichneten 
Mannschaften (§ 71,2) im Allgemeinen dieselbe Reihenfolge innezuhalten, welche 
im § 40 für die Ueberweisung zur Ersatzreserve festgesetzt ist. 
Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission gemäß § 73,1 zweiter Absatz, 
bezw. etwaige Festsetzungen der Ersatzbehörde dritter Instanz gelegentlich der 
Ueberweisung zur Ersatzreserve nach § 40,4 sind zu berücksichtigen. 
11. Die Bestimmungen über die Uebungen der Marine-Ersatzreserve sind in der Marine- 
ordnung enthalten. 
— 
§ 118. 
Einberufung der Personen des Beurlaubtenstandes. 
1. Die Einberufung der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und 
Marine-Ersatzreserve erfolgt auf Kaiserlichen Befehl. 
102s
	        
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