118. — 746 —
Durch die kommandirenden Generale erfolgt die Einberufung nur
a) zu den jährlichen Uebungen (88 116,s und 117,5);
b) wenn Theile des Reichsgebietes in Kriegszustand erklärt werden.
W. G. 88. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 11 und 20.
2. Bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen bezw. bei Bildung von Er-
satztruppentheilen werden die Mannschaften des Beurlaubtenstandes, soweit die mili-
tärischen Interessen es gestatten, nach den Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend,
einberufen.
R. M. G. § 63. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 8.
3. Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige Berücksich-
tigung finden, daß in ihrer Waffe und Dienstklasse zeitweise zurückgestellt werden:
a) Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Reserve (Marine-
reserve);
b) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots, sowie in besonders
dringenden Fällen auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte
Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots;
) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten und zweiten Aufgebots, sowie in
besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter
die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots;
0) Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Er-
satzreserve (Marine-Ersatzreserve), sowie in besonders dringenden Fällen hinter
die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots.
Jedoch dürfen in keinem Aushebungsbezirke die Zahlen der hinter die letzte
Jahresklasse Zurückgestellten übersteigen:
bei a: zwei Prozent der Reserve (Marinereserve);
bei b: drei Prozent der Reserve (Marinereserve) und Landwehr (Seewehr) ersten
Aufgebots;
bei c: drei Prozent der Reserve (Marinereserve) und der gesammten Landwehr
(Seewehr);
bei d: fünf Prozent der vorhandenen Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten).
a#un die Dauer der Gesammtdienstzeit (Dienstpflicht) hat die Zurückstellung keinen
Einfluß.
R. M. G. § 64. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 6, 16 und 20.
Ueber das Verfahren siehe Abschnitt XXI.
4. Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte, sowie Angestellte der Eisenbahnen, welche
der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatz-
reserve angehören, dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen
Verstärkung des Heeres hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr)