Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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— 753 — 123. 124. 
8 123. 
Zurückstellungsverfahren. 
. Die Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und 
Marine-Ersatzreserve (8 118,3) sowie ausgebildete Landsturmpflichtige des zweiten 
Aufgebots (S 120,5), welche auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre Gesuche 
bei dem Vorsteher der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes anzubringen, 
welcher dieselben prüft und darüber eine an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommis- 
sion einzureichende Nachweisung aufstellt, aus der nicht nur die militärischen, bürger- 
lichen und Vermögensverhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden 
besonderen Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt 
werden kann. 
Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatzkommission 
(§ 64,5), welche im Anschluß an das Musterungsgeschäft in öffentlich bekannt zu 
machenden Terminen zu diesem Zweck jährlich einmal Sitzung hält. 
Das Verfahren der verstärkten Ersatzkommission beim Zurückstellungsgeschäft regelt 
sich nach § 64, 6 erster Absatz. 
Gegen die Entscheidungen der verstärkten Ersatzkommission steht dem ständigen militä- 
rischen Mitgliede die Erhebung des Einspruchs zu. Wird hiervon Gebrauch gemacht, 
so erfolgt die endgültige Entscheidung durch die ständigen Mitglieder der Ober- 
Ersatzkommission, anderenfalls ist die Entscheidung der verstärkten Ersatzkommission 
endgültig. 
R. M. G. 8§ 30, . 
Die vorgedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Zurück- 
stellungstermin. 
Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu 
erneuern. 
Wenn Mannschaften aus einem Aushebungsbezirk in einen anderen verziehen, so er- 
lischt die gewährte Zurückstellung. 
mNach jedem Termin werden die Namen der zurückgestellten Mannschaften durch den 
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission amtlich bekannt gemacht. 
8 124. 
Außerterminliche Zurückstellung. 
Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Reklamation entlassenen Mannschaften 
bleiben bis zu dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Zurückstellungstermin hinter 
die letzte Jahresklasse der Reserve bezw. Marinereserve zurückgestellt und haben dem- 
103“
	        
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