Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Muster 3. — 772 — 
  
  
  
  
M . der Vorstellungsliste 
für 18 
Der (Stand und Gewerbbe í - 
geboren am 
............................. (Kreis, Regierungsbezirk, . 
mit der) 
ohne 
  
wird hiermit dem Landsturm ersten Aufgebots zum Dienst ( 
Die Landsturmpflichtigen unterliegen in Friedenszeiten keiner militärischen Kontrole. Sie 
gezogen werden. 
Die Einziehung erfolgt alsdann in der Regel nach Jahresklassen. Die Mannschaften der 
besondere sind dieselben den Militärstrafgesetzen und der Disziplinarstrafordnung unterworfen. 
Ortsbehörde ihres Aufenthalts zur Landsturmrolle an. Landsturmpflichtige, welche sich im Aus- 
bei dem Zivilvorsitzenden zu melden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst 
die Pflicht zum Diensteintritt für die dem Landsturm überwiesenen Mannschaften, welche nicht 
Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsbescheinigungen nachweisen, daß sie in einem 
treibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas 
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen Aushebungsbezirks zu richten, in welchem die 
Nach Erlaß des Aufrufs sind derartige Gesuche unzulässig. 
Mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das neununddreißigste Lebens- 
im zweiten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten fünfundvierzigsten Lebensjahre, ohne daß es 
Dieser Schein dient Inhaber allen Militär= und Zivilbehörden gegenüber als Ausweis. 
Der Militärvorsitzende. 
Stem- 
Original kostenfrei. 
  
  
 
	        
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