Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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&# Bei dem Transport von Leichen, welche von Polizeibehörden, Krankenhäusern, 
Strafanstalten u. s. w. an öffentliche höhere Lehranstalten, als welche in Sachsen zufolge 
§ 7 der Verordmung, die Aufhebung von Todten und Scheintodten rc. betreffend, vom 
21. September 1874 der militärärztliche Operationscursus im Garnisonlazareth zu 
Dresden, sowie die Anatomie zu Leipzig zu gelten haben, übersandt werden, bedarf es — 
unter der Voraussetzung, daß der Tod nicht im Verlaufe einer ansteckenden Krankheit 
  
letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt umgeben sein, daß jede Verschiebung des Sarges inner- 
halb der Umhüllung verhindert wird. 
3. Die Leiche muß von einer Person begleitet sein, welche ein Fahrbillet zu lösen und denselben Zug 
zu benutzen hat, in dem die Leiche befördert wird. 
A. d. d. Bdg. 4. Bei der Aufgabe muß der vorschriftsmäßige, nach anliegendem Formulare') ausgefertigte Leichen- 
beigedr. Form. paß beigebracht werden, welchen die Eisenbahn übernimmt und bei Ablieferung der Leiche zurückftellt. Die 
— Behörden und Dienststellen, welche zur Ausstellung von Leichenpässen befugt sind, werden besonders bekannt 
gemacht. Der von der zuständigen Behörde oder Dienststelle ausgefertigte Leichenpaß hat für die ganze 
Länge des darin bezeichneten Transportweges Geltung. Die tarifmäßigen Transportgebühren müssen bei 
der Aufgabe entrichtet werden. 
Bei Leichentransporten, welche aus ausländischen Staaten kommen, mit welchen vom Reich eine Ver- 
einbarung wegen wechselseitiger Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt die Beibringung 
eines der Vereinbarung entsprechenden Leichenpasses der nach dieser Vereinbarung zuständigen ausländischen 
Behörde. 
5. Die Beförderung der Leiche hat in einem besonderen, bedeckt gebauten Güterwagen zu erfolgen. 
Mehrere Leichen, welche gleichzeitig von dem nämlichen Abgangsort nach dem nämlichen Bestimmungsort 
aufgegeben werden, können in einem und demselben Güterwagen verladen werden. Wird die Leiche in einem 
ringsumschlossenen Leichenwagen befördert, so darf zum Eisenbahntransport ein offener Güterwagen 
benutzt werden. . 
6. Die Leiche darf auf der Fahrt nicht ohne Noth umgeladen werden. Die Beförderung muß möglichst 
schnell und ununterbrochen bewirkt werden. Läßt sich ein längerer Aufenthalt auf einer Station nicht ver— 
meiden, so ist der Güterwagen mit der Leiche thunlichst auf ein abseits im Freien belegenes Geleise zu 
schieben. Innerhalb sechs Stunden nach Ankunft des Zuges auf der Bestimmungsstation muß die Leiche 
abgeholt werden, widrigenfalls sie nach der Verfügung der Ortsobrigkeit beigesetzt wird. Kommt die Leiche 
nach 6 Uhr Abends an, so wird die Abholungsfrist vom nächsten Morgen 6 Uhr ab gerechnet. Bei Ueber— 
schreitung der Abholungsfrist ist die Eisenbahn berechtigt, Wagenstandgeld zu erheben. 
7. Wer unter falscher Deklaration Leichen zur Beförderung bringt, hat außer der Nachzahlung der 
verkürzten Fracht vom Abgangs= bis zum Bestimmungsorte das Vierfache dieser Frachtgebühr als Konven- 
tionalstrafe zu entrichten. 
8. Bei dem Transport von Leichen, welche von Polizeibehörden, Krankenhäusern, Strafanstalten u. s. w. 
an öffentliche höhere Lehranstalten übersandt werden, bedarf es einer Begleitung nicht. Auch genügt es, 
wenn solche Leichen in dichtverschlossenen Kisten aufgegeben werden. Die Beförderung kann in einem offenen 
Güterwagen erfolgen. Es ist zulässig, solche Güter in den Wagen mit zu verladen, welche von fester Be- 
schaffenheit (Holz, Metall und dergleichen) oder doch von festen Umhüllungen (Kisten, Fässern und dergleichen) 
dicht umschlossen sind. Bei der Verladung ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren, damit jede Beschädigung 
der Leichenkiste vermieden wird. Von der Zusammenladung sind ausgeschlossen: Nahrungs= und Genuß- 
mittel einschließlich der Rohstoffe, aus welchen Nahrungs= oder Genußmittel hergestellt werden, sowie die 
in Anlage D zu § 48 des Betriebs-Reglements unter I bis III aufgeführten Gegenstände. Ob von der 
Beibringung eines Leichenpasses abgesehen werden kann, richtet sich nach den von den Landesregierungen 
dieserhalb ergehenden Bestimmungen. 
9. Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatz des Sterbeorts finden 
die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung.
	        
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